Für die Unfallverhütung und die Einhaltung aller für das Unternehmen geltenden BG-Vorschriften ist in erster Linie der Unternehmer verantwortlich.[1] Die Berufsgenossenschaften haben die Unternehmer über die BG-Vorschriften zu unterrichten.

Die Unternehmer haben die in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten über die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten.[2] Soweit der Unternehmer wegen der Größe des Betriebs diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann, gehört zu seinen erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

 
Hinweis

Mitwirkungspflichten der Versicherten

Zwar trifft die Verantwortlichkeit für die Unfallverhütung in erster Linie den Unternehmer. Die Arbeitnehmer sind aber als Versicherte verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.[3]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge