Zusammenfassung
Viele Menschen machen sich wenig Gedanken darüber, ob und wie sie während ihrer Berufstätigkeit oder in ihrem Ehrenamt geschützt sind. Die folgenden Ausführungen helfen bei der Beantwortung der Frage, ob der Abschluss einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich werden kann, weil noch kein Versicherungsschutz kraft Gesetzes oder kraft Satzung besteht. Falls diese Frage bejaht wird, geht aus dem Beitrag hervor, bei welcher Berufsgenossenschaft und mit welchen Wahlmöglichkeiten eine freiwillige Versicherung durchführbar ist.
Sozialversicherung: Der Gesetzgeber unterscheidet in der gesetzlichen Unfallversicherung 3 verschiedene Zugangsmöglichkeiten zur Versicherung: es gibt die (Pflicht-)Versicherung kraft Gesetzes (§ 2 SGB VII), die (Pflicht-)Versicherung kraft Satzung des Unfallversicherungsträgers (§ 3 SGB VII) und – für einige Personenkreise, die nicht pflichtversichert sind – die Möglichkeit der freiwilligen Unfallversicherung durch den Beitritt zur Unfallversicherung (§ 6 SGB VII). Während die meisten Pflichtversicherten ihren Beitrag nicht selbst zahlen müssen (§ 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VII), tragen freiwillig Versicherte ihre Beiträge allein (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
1 Besonderheit der Unfallversicherung
Der versicherte Personenkreis in der Sozialversicherung ist nicht einheitlich geregelt. Eine rentenversicherungspflichtige Person ist nicht unbedingt auch gesetzlich unfallversichert. Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt neben dem Grundsatz, dass Personen kraft Gesetzes, Satzung oder aufgrund ihrer freiwilligen Entscheidung versichert sind, eine Besonderheit. Denn anders als in anderen Sozialversicherungszweigen ist eine Person in der Unfallversicherung nicht rund um die Uhr geschützt; der Versicherungsschutz knüpft vielmehr an die ausgeübte Tätigkeit an. Dabei muss es sich nicht immer um eine Berufstätigkeit handeln.
Freiwillig versichern können sich auch Personen, die für bestimmte Gremien ehrenamtlich tätig sind.
2 Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
Es gibt Personenkreise, die sich rechtzeitig selbst um ausreichenden Schutz in jedem Zweig der Sozialversicherung kümmern und Lücken erkennen müssen. Dazu zählen beispielsweise
Auch ehrenamtlich Tätige sind bei ihrem Einsatz für das Gemeinwohl nicht in jedem Fall in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Denn nur Personen in einer normalen Beschäftigung sind während der Berufstätigkeit rundum geschützt (außer bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten). Der Gesetzgeber hat viele Unternehmer nicht für zwingend schutzwürdig in der gesetzlichen Unfallversicherung gehalten. Einerseits gibt er den Berufsgenossenschaften Spielraum bei der Festlegung des Versicherungsschutzes. Andererseits haben die Unternehmer es vielfach selbst in der Hand, ihren Unfallversicherungsschutz zu schaffen.
Das folgende Schema zeigt, aufgrund welcher Regelungen jemand versichert sein kann.
Versicherte Personen |
aufgrund Versicherungspflicht |
aufgrund Versicherungsberechtigung |
kraft Gesetzes/kraft Satzung |
kraft Beitritts (freiwillige Versicherung) |
Eine Versicherung aufgrund Versicherungspflicht entsteht unabhängig vom Willen des Versicherten. Es spielt hier keine Rolle, ob der Unternehmer sein Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet und die Beiträge bezahlt hat. Auch die Versicherung kraft Satzung entsteht ohne das Zutun des Unternehmers oder Versicherten.
Freiwillige Versicherung setzt Beitritt voraus
Eine Versicherung aufgrund Versicherungsberechtigung, wie die freiwillige Versicherung, setzt dagegen den Beitritt voraus. Für das Fortbestehen des Versicherungsschutzes kann die fristgemäße Zahlung der Beiträge wichtig sein.
3 Versicherung kraft Gesetzes
Die meisten Menschen sind während ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Tätigkeit für das Gemeinwohl kraft Gesetzes unfallversichert. Sie brauchen diesen Schutz weder zu beantragen noch können sie ihn ausschließen. Ein Wahlrecht ist ausgeschlossen.
Zu diesem gesetzlich versicherten Personenkreis gehören:
- Beschäftigte sowie
Personen, die
- Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten,
- in landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
- in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind,
- selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege, tätig sind,
- für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften tätig sind,
- als Schüler in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, Kinder in Kindergärten und -tagesstätten sowie Schüler und Studenten in Schulen und Hochschulen tätig sind,
- für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fäl...