Rz. 118

Liegen gleichlautende Willenserklärungen der Ehegatten vor, untersucht das Gericht den Zerrüttungshergang nicht, denn die Vereinbarung zeigt, dass die Parteien die Ehe nicht wiederherstellen wollen.[107] Die Auflösung des Ehebandes beruht auf dem endgültigen und unwiederherstellbaren Scheitern der Ehe, aber zum Beweis dessen reicht – wegen der allumfassenden Vereinbarung – die gleichlautende Erklärung der Parteien aus.

 

Rz. 119

Die materiell-rechtlichen Voraussetzung der Scheidung dieser Art ist, dass die Ehegatten vorher alle gesetzlich vorgeschriebene Folgesachen im Einvernehmen regeln müssen:[108]

Ausübung der elterlichen Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind (gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht);
Umgangsrecht des anderen Elternteils mit dem minderjährigen Kind (regelmäßiger und gelegentlicher Umgang);
Unterhalt für das für das gemeinsame minderjährige Kind;
Nutzung der letzten gemeinsamen Ehewohnung (geteilt, oder ausschließliche Nutzung durch einen der Ehegatten, aber auch der Verzicht auf die Regelung der Wohnungsfrage kann einvernehmlich erklärt werden).

Es ist zwar nicht zwingend, aber die Ehegatten können im Einvernehmen einen Ehegattenunterhalt vereinbaren.

 

Rz. 120

Die verfahrensrechtliche Voraussetzung der Scheidung aufgrund gleichlautender Erklärungen ist, dass der Vergleich der Ehegatten in das als öffentliche Urkunde geltende Verhandlungsprotokoll aufgenommen und vom Gericht mit einem Beschluss genehmigt wird. Dieser gerichtlich genehmigte Vergleich entfaltet urteilsähnliche Wirkungen (materielle Rechtskraft) und ist sofort vollstreckbar. Das Gericht hat nicht nur eine formelle Aufgabe; es übt bei der Genehmigung eine Kontrolle über den Vergleich der Parteien aus. Es prüft, ob die vertraglichen Willenserklärungen ohne Beeinflussung abgegeben wurden bzw. ob im Vergleich die Interessen minderjähriger Kinder und der schwächeren Partei berücksichtigt wurden. Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass die Vereinbarung schwer einseitig oder interessenfeindlich ist, verweigert es die Genehmigung.

[107] § 4:21 Abs. (2) Ptk.
[108] § 4:21 Abs. (3) Ptk.

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