Rz. 139
Eine Änderung der Gesellschaftsform ist möglich, sofern die Gesellschafter ihre im Gesellschaftsvertrag festgelegte Stammeinlage vollständig geleistet haben, die Gesellschaft sich nicht im Vergleichsverfahren oder in freiwilliger Liquidation befindet und gegen sie keine strafrechtliche Maßnahme verhängt worden ist bzw. kein Verfahren auf Erlass einer derartigen Maßnahme anhängig ist.
Rz. 140
Zwingend ist die Umwandlung in eine andere Wirtschaftsgesellschaft gem. § 3:133 Abs. 2 Ptk., wenn die Gesellschaft laut ihren Jahresabschlussdaten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht über Eigenkapital in Höhe des gesetzlichen Mindeststammkapitals i.H.v. 3 Mio. HUF verfügt und die Gesellschafter nicht innerhalb von drei Monaten nach der Annahme des zweiten Abschlusses für die Sicherung des notwendigen Eigenkapitals sorgen. In einem solchen Fall muss allerdings eine Gesellschaftsform gewählt werden, für die keine Mindestkapitalregelung besteht oder deren Mindestkapital die umzuwandelnde Gesellschaft zu erbringen in der Lage wäre; ist all dies nicht möglich, muss die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden. Gleiches gilt gem. § 3:189 Abs. 2 Ptk., falls das Eigenkapital der Gesellschaft auf weniger als die Hälfte ihres satzungsmäßigen Stammkapitals fällt, die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft droht oder eine Überschuldungslage besteht.
Rz. 141
Die ausschließliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Umwandlung der Gesellschaft liegt gem. § 3:41 Abs. 1 Ptk. bei der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung beschließt zweimal über die Umwandlung, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. In der ersten Sitzung muss sich eine Mehrheit der Gesellschafter für die Umwandlung der Gesellschaft aussprechen; es muss festgehalten werden, welcher der Gesellschafter auch Gesellschafter der zu bildenden Gesellschaft werden möchte und in welche Gesellschaftsform die Umwandlung erfolgen soll.
Rz. 142
Außerdem wird dem Geschäftsführer eine Frist gesetzt, innerhalb welcher er den Entwurf des Umwandlungsplans inklusive der Vermögensbilanz und des Vermögensinventars sowohl der umzuwandelnden als auch der zu bildenden Gesellschaft, den Entwurf des Gesellschaftsvertrags und den Entwurf über die Abrechnungsmethode mit den ausscheidenden Gesellschaftern anzufertigen hat. Dabei hat er die Regelungen des Rechnungslegungsgesetzes zu beachten, insbesondere bezüglich einer Umbewertung der in der Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten. Die Entwürfe der Vermögensbilanzen sowie des Vermögensinventars müssen sodann von einem Wirtschaftsprüfer, bei welchem es sich nicht um den registergerichtlich eingetragenen Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft handeln darf, kontrolliert werden. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, ist zudem die Kontrolle durch diesen obligatorisch.
Rz. 143
Die Gesellschafterversammlung der umzuwandelnden Gesellschaft entscheidet dann in der zweiten Sitzung gem. § 3:43 Abs. 1 Ptk. über die Annahme der Entwürfe des Geschäftsführers. Über die Annahme muss die Interessenvertretung der Arbeitnehmer informiert werden. Als Bilanzentwurf kann gem. § 4 Abs. 3 UmwG auch ein nicht mehr als sechs Monate alter, nach den Regeln des Rechnungslegungsgesetzes aufgestellter Jahresabschluss verwendet werden. Die Beschlussfassung in nur einer Sitzung ist schließlich ausnahmsweise gem. § 8 UmwG zulässig, wenn der Geschäftsführer alle zur Umwandlung erforderlichen Urkunden, darunter den Bilanzentwurf und den Inventarentwurf, vorbereitet. Die Bekanntmachung dieser Entscheidung in zwei aufeinander folgenden Ausgaben des Firmenamtsblatts ist innerhalb von acht Tagen nach Beschlussfassung einzuleiten.
Rz. 144
Aufgrund der Vermögensbilanzentwürfe ist zu ermitteln, welcher Anteil den zukünftigen Gesellschaftern der Rechtsnachfolger-Gesellschaft an deren Kapital zukommt. Weiterhin ist der Vermögensanteil der Gesellschafter, welche sich an der Rechtsnachfolger-Gesellschaft nicht beteiligen wollen, und die Art und Weise seiner Ausgabe zu bestimmen. Dabei kann eine von der gesetzlichen Regel des § 6 Abs. 5 UmwG abweichende Gestaltung durch individualvertragliche Gestaltung gewählt werden.
Rz. 145
Die Gläubiger der umzuwandelnden Gesellschaft werden in der Bekanntmachung (siehe Rdn 143) darüber informiert, dass ihnen das Recht zusteht, innerhalb einer Präklusionsfrist von 30 Tagen nach der zweiten Veröffentlichung der Bekanntmachung die Einräumung einer Sicherheit für ihre noch nicht fälligen Forderungen zu verlangen, § 10 Abs. 2 UmwG. Der Bestand der Forderungen wird durch die Umwandlung nicht berührt; es tritt auch keine Fälligkeit der Forderungen ein.
Rz. 146
Die durch Umwandlung gebildete Gesellschaft entsteht mit dem Tag ihrer handelsgerichtlichen Eintragung, sofern sie nicht gem. § 57 Abs. 2 Ctv. einen abweichenden (zukünftigen) Zeitpunkt bestimmt. Die Eintragung erfolgt aufgrund der Anmeldung der Umwandlung zum Registergericht gem. § 57 Abs. 1 Ctv., welches die Eintragung innerh...