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Ungarn / 2. Aufenthaltsberechtigung

Dr. Tibor Szocs, Dr. Zsuzsanna Kosa
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Rz. 92

Das ungarische Ausländerrecht – in Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG – unterscheidet zwei große Kategorien von Ausländern: einerseits Personen mit Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt, andererseits die sonstigen Ausländer. In die erste Gruppe gehören Staatsbürger des Europäischen Wirtschaftsraums sowie ihre Familienangehörigen gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG und in die zweite Gruppe Staatsangehörige von Drittstaaten, auf die die Geltung der Richtlinie sich nicht erstreckt. Die Einreise und der Aufenthalt in Ungarn von diesen zwei Gruppen von Ausländern sind in zwei selbstständigen Gesetzen genau geregelt.[86]

 

Rz. 93

§ 19 des Gesetzes vom Jahre 2007 regelt die Erteilung von ungarischen Aufenthaltserlaubnissen, "um das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen", an Angehörige von Drittstaaten. Um in Ungarn die Aufenthaltserlaubnis aus diesem Grund zu bekommen, muss der Drittstaatsangehöriger Familienangehöriger sein

▪ entweder eines ungarischen Staatsangehörigen oder
▪ eines anderen Drittstaatsangehörigen, der bereits über das gesetzliche Aufenthaltsrecht in Ungarn verfügt (z.B. Niederlassungs- oder Einwanderungserlaubnis usw.).

Der Ehegatte eines Flüchtlings kann die Aufenthaltserlaubnis mit dem Rechtstitel Familienzusammenführung erhalten, wenn die Ehe noch vor der Einreise des Flüchtlings nach Ungarn geschlossen wurde.

 

Rz. 94

In diesem Fall steht dem Familienangehörigen das Bleiberecht in Ungarn zu, wenn seit der ersten Erteilung seiner Aufenthaltserlaubnis bereits fünf Jahre vergangen sind sowie wenn sein Angehöriger verstirbt, kraft dessen Recht er die Aufenthaltserlaubnis erwarb.

Das Gesetz Nr. I vom Jahre 2007 enthält demgegenüber die Regelung des Ungarnaufenthalts von Familienangehörigen, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind und im Sinne ...

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