Dr. Tibor Szocs, Dr. Ádám Tóth
Rz. 91
Gemäß § 7:14 Ptk. kann ein öffentliches Testament nur vor einem Notar errichtet werden. Bei Errichtung eines solchen Testaments hat der Notar auch die Vorschriften der öffentlichen Beurkundung gem. §§ 122–133 des Notariatsgesetzes (Kjtv.) zu berücksichtigen. Das öffentliche Testament wird als öffentliche Urkunde angesehen; d.h. es gilt (bis zum Gegenbeweis) als voller Beweis für den beurkundeten Vorgang.
Rz. 92
Ein im Ptk. bestimmter Personenkreis kann nur in der Form eines öffentlichen Testaments testieren. Zu diesem Personenkreis gehören
▪ |
der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige sowie diejenigen Volljährigen, deren Geschäftsfähigkeit hinsichtlich ihrer Vermögenserklärungen gerichtlich teilweise beschränk wurde; ferner |
▪ |
Blinde; ferner Personen, die des Schreibens oder des Lesens nicht kundig oder zur Unterzeichnung ihres Namens unfähig sind. |
Rz. 93
Derjenige, der nur mit Druckbuchstaben schreiben kann und sich mit den Rechtschreibregeln bezüglich der Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben nicht im Klaren ist, kann noch nicht als schreibunkundig angesehen werden; die Verwendung von Druckbuchstaben setzt nämlich auf jeden Fall – wenn auch nur auf einem niedrigen Niveau – die grundlegende Kenntnis des Schreibens und des Lesens voraus. Der Zustand, der Unterzeichnung des Namens unfähig zu sein, darf nicht bloß aufgrund der Tatsache festgestellt werden, dass die testamentarische Unterschrift des Erblassers schwer lesbar ist; das Gesetz lässt nämlich eine solche Auslegung nicht zu.
Rz. 94
Die Urschrift des öffentlichen Testaments bleibt beim Notar. Er hat die Tatsache der Errichtung des Testaments und den Verwahrungsort des Testaments in das von der Ungarischen Landesnotariatskammer geführte Landesregister der Testamente einzutragen. Der Testator erhält eine beglaubigte Ausfertigung. Da das Nachlassverfahren in Ungarn von den Notaren durchgeführt wird, ist der zur Nachlassabhandlung zuständige Notar zur Registerabfrage verpflichtet. Das notariell beurkundete öffentliche Testament kann somit nicht verschwinden oder vergessen werden.
Rz. 95
Das Kjtv. enthält keine Zuständigkeitsvorschriften für die Beurkundung eines öffentlichen Testaments, d.h., jeder Notar ist dazu in seinem eigenen Amtsbezirk berechtigt. Hat der Notar zur Beurkundung den Testator aufzusuchen, so ist nur der nach dem Beurkundungsort örtlich zuständige Notar befugt. Der ungarische Notar darf nämlich seine Tätigkeit nur innerhalb seines Amtsbezirks ausüben. Die Notare in Budapest dürfen jedoch ihre amtliche Tätigkeit im Gesamtgebiet der Hauptstadt Budapest ausüben.