Dr. Ádám Tóth, Dr. Tibor Szocs
a) Sachliche Zuständigkeit
Rz. 234
Das Nachlassverfahren kann auch beim zuständigen Notar eingeleitet werden. Der Notar darf alle Handlungen vornehmen, zu denen auch die zuständige Gemeindeverwaltung befugt ist. Dennoch ist die Verfahrenseinleitung beim Notar nicht zu empfehlen, da der Notar i.d.R. das Verfahren an die zuständige Gemeindeverwaltung zurückverweist. Es ist daher zweckmäßiger, den Antrag auf Verfahrenseinleitung unmittelbar bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu stellen.
b) Örtliche Zuständigkeit
Rz. 235
Die Zuständigkeit des Gemeindedirektors ist in § 5 Abs. (5) i.V.m. § 4 Abs. (1) Hetv. geregelt. Danach wird die örtliche Zuständigkeit für die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses
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vom letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers, |
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in Ermangelung eines solchen vom letzten inländischen Aufenthaltsort des Erblassers, |
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wenn es einen solchen nicht gab, vom (inländischen) Todesort, |
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wenn auch ein solcher nicht vorhanden ist, vom Belegenheitsort des Nachlassvermögens |
bestimmt. Sind nach der Belegenheit des Vermögens mehrere Gemeindedirektoren zuständig, so kann das Verfahren vor jedem von ihnen eingeleitet werden. Zuständig wird in diesem Falle dann derjenige, vor dem das Verfahren als Erstem eingeleitet wurde.
Rz. 236
Im Zusammenhang mit dem Nachlass eines Erblassers, der im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthaltsort hatte, die inländische internationale Zuständigkeit gleichwohl begründet ist, kommt zumeist der Zuständigkeitsgrund des Belegenheitsortes in Betracht.
c) Aufnahme des Nachlassverzeichnisses
Rz. 237
Zweck des Nachlassverzeichnisses ist es, die wesentlichen Angaben über den gesamten Nachlass zu erfassen. Das Nachlassverzeichnis beinhaltet Angaben über
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den Erblasser, |
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die Erben, |
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die Existenz einer letztwilligen Verfügung sowie |
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die aktiven und passiven Nachlassgegenstände. |
Die Funktion der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses ist mit der "Todesfallaufnahme" nach dem österreichischen Recht vergleichbar.
Rz. 238
Bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses prüft der zuständige Nachlassbeamte der Gemeindeverwaltung die Antragsberechtigung zur Einleitung des Verfahrens und füllt anschließend das Nachlassverzeichnis mit den vom Antragsteller mitgeteilten Daten aus. Die Angaben zum Erblasser werden der Sterbeurkunde entnommen. Der Kreis der Erben, ihre Personalien, die Erklärung über das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung sowie der Umfang der Nachlassgegenstände werden im Nachlassverzeichnis aufgrund der Angaben des Antragstellers aufgezeichnet.
Rz. 239
Sind die Voraussetzungen für die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses erfüllt, so ist der Nachlassbeamte verpflichtet, das Verzeichnis innerhalb von 30 Tagen ab Eingang der Mitteilung über den Todesfall oder des Ersuchens an den Gemeindedirektor aufzunehmen. Der Nachlassbeamte verständigt dazu die ihm bekannten Beteiligten (im Inland lebende Erben, Vermächtnisnehmer, den Testamentsvollstrecker und – sofern die Bestandsaufnahme von einem Nachlassgläubiger beantragt wurde – auch den Nachlassgläubiger) über den Ort und den Zeitpunkt der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses. Er belehrt sie über ihr Recht, bei der Aufnahme des Verzeichnisses anwesend zu sein. Das Verzeichnis kann jedoch auch in ihrer Abwesenheit aufgenommen werden. Die Unterlassung der Mitteilung hindert die Aufnahme des Verzeichnisses nicht. Der Zeitpunkt der Verzeichnisaufnahme kann den bei dem Nachlassbeamten persönlich erscheinenden Beteiligten auch mündlich mitgeteilt werden.
Rz. 240
Der Wert der in das Nachlassverzeichnis aufgenommenen unbeweglichen Vermögensgegenstände wird mit einem sog. Steuer- und Wertzeugnis nachgewiesen. Diese Urkunde wird von der Finanzabteilung der nach dem Belegenheitsort der unbeweglichen Vermögensgegenstände zuständigen Gemeindeverwaltung ausgestellt.
d) Feststellung des im Ausland belegenen Nachlassvermögens
Rz. 241
Abweichend von der früheren Rechtslage erfasst die internationale Zuständigkeit des Notars nun auch das im Ausland belegene Vermögen des Erblassers. Das Hetv. enthält sporadisch Vorschriften über die Handhabung des ausländischen Nachlassvermögens.
Rz. 242
Gemäß §§ 43/A und 81/A Hetv. kann ein im Ausland befindlicher Vermögensgegenstand in das Nachlassverfahren einbezogen werden, wenn die Existenz dieses Vermögensgegenstands sowie dessen Zugehörigkeit zum Nachlass nachgewiesen werden. Die Pflicht, die Existenz und Nachlasszugehörigkeit eines ausländischen Vermögensgegenstands nachzuweisen, obliegt grundsätzlich den Betroffenen (Erben, Vermächtnisnehmer). Welche Urkunden zum Nachweis geeignet sein können, kann je nach Art des Vermögensgegenstands unterschiedlich sein. Für ausländische Liegenschaften kann grundsätzlich nur ein Grundbuchauszug als ein solcher Nachweis angenommen werden.
Rz. 243
Um dem Erben die Informationsbeschaffung über ausländische...