Dr. Tibor Szocs, Dr. Ádám Tóth
a) Sachliche Zuständigkeit
Rz. 239
Das Nachlassverfahren kann auch beim zuständigen Notar eingeleitet werden. Der Notar darf alle Handlungen vornehmen, zu denen auch der zuständige Gemeindedirektor befugt ist. Dennoch ist die Verfahrenseinleitung beim Notar nicht zu empfehlen, da der Notar i.d.R. das Verfahren an die zuständige Gemeindeverwaltung zurückverweist. Es ist daher zweckmäßiger, den Antrag auf Verfahrenseinleitung unmittelbar bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu stellen.
b) Örtliche Zuständigkeit
Rz. 240
Die Zuständigkeit des Gemeindedirektors ist in § 5 Abs. (5) i.V.m. § 4 Abs. (1) Hetv. geregelt. Danach wird die örtliche Zuständigkeit für die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses
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vom letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers, |
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in Ermangelung eines solchen vom letzten inländischen Aufenthaltsort des Erblassers, |
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wenn es einen solchen nicht gab, vom (inländischen) Todesort, |
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ist der Erblasser im Ausland verstorben, vom Belegenheitsort des Nachlassvermögens |
bestimmt. Sind nach der Belegenheit des Vermögens mehrere Gemeindeverwaltungen zuständig, so kann das Verfahren von jedem von ihnen eingeleitet werden. In diesem Fall ist die zeitliche Priorität maßgebend: zuständig wird diejenige, vor der das Verfahren früher eingeleitet wurde.
Rz. 241
Im Zusammenhang mit dem Nachlass eines Erblassers, der im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthaltsort hatte, die inländische internationale Zuständigkeit jedoch begründet ist, kommt zumeist der Zuständigkeitsgrund des Belegenheitsortes in Betracht.
c) Aufnahme des Nachlassverzeichnisses
Rz. 242
Zweck des Nachlassverzeichnisses ist es, die tatsächlichen Umstände des Erblassers zu ermitteln. Das Nachlassverzeichnis beinhaltet Angaben über
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den Erblasser, |
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die Erben, |
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die Existenz einer letztwilligen Verfügung sowie |
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die aktiven und passiven Nachlassgegenstände. |
Die Funktion der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses ist mit der "Todesfallaufnahme" nach dem österreichischen Recht vergleichbar.
Rz. 243
Bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses prüft der zuständige Nachlassbeamte der Gemeindeverwaltung die Antragsberechtigung zur Einleitung des Verfahrens und füllt anschließend das Nachlassverzeichnis mit den vom Antragsteller mitgeteilten Daten aus. Die Angaben zum Erblasser werden der Sterbeurkunde entnommen. Der Kreis der Erben, ihre persönlichen Angaben, die Erklärung über das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung sowie der Umfang der Nachlassgegenstände werden im Nachlassverzeichnis aufgrund der Angaben des Antragstellers aufgezeichnet.
Rz. 244
Sind die Voraussetzungen für die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses erfüllt, so ist der Nachlassbeamte verpflichtet, das Verzeichnis innerhalb von 30 Tagen aufzunehmen. Diese Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem Nachlassbeamte Kenntnis von Tatsachen erlangt, die einer obligatorischen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses zugrunde liegen (z.B. Kenntnis von Nachlassgegenständen, die einer obligatorischen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses unterliegen). Der Nachlassbeamte verständigt dazu die ihm bekannten Beteiligten (im Inland lebende Erben, Vermächtnisnehmer, den Testamentsvollstrecker und – sofern die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses von einem Nachlassgläubiger beantragt wurde – auch den Nachlassgläubiger) über den Ort und den Termin der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses. Er belehrt sie über ihr Recht, bei der Aufnahme des Verzeichnisses anwesend zu sein. Das Verzeichnis kann jedoch auch in ihrer Abwesenheit aufgenommen werden. Die Unterlassung der Mitteilung hindert die Aufnahme des Verzeichnisses nicht. Der Termin zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses kann den bei dem Nachlassbeamten persönlich erscheinenden Beteiligten auch mündlich mitgeteilt werden.
Rz. 245
Der Wert der in das Nachlassverzeichnis aufgenommenen unbeweglichen Vermögensgegenstände wird mit einem sog. Steuer- und Wertzeugnis nachgewiesen. Diese Urkunde wird von der Finanzabteilung der nach dem Belegenheitsort der unbeweglichen Vermögensgegenstände zuständigen Gemeindeverwaltung ausgestellt.
d) Feststellung des im Ausland belegenen Nachlassvermögens
Rz. 246
Abweichend von der früheren Rechtslage erfasst die internationale Zuständigkeit des Notars nun auch das im Ausland belegene Vermögen des Erblassers. Das Hetv. enthält sporadisch Vorschriften über die Handhabung des ausländischen Nachlassvermögens.
Rz. 247
Gemäß §§ 43/A und 81/A Hetv. kann ein im Ausland befindlicher Vermögensgegenstand in das Nachlassverfahren einbezogen werden, wenn die Existenz dieses Vermögensgegenstands sowie dessen Zugehörigkeit zum Nachlass nachgewiesen werden. Die Pflicht, die Existenz und Nachlasszugehörigkeit eines ausländischen Vermögensgegenstands nachzuweisen, obliegt grundsätzlich den Betroffenen (Erben, Vermächtnisnehmer). Welche Urkund...