Dr. Tibor Szocs, Dr. Zsuzsanna Kosa
Rz. 5
Die Gültigkeitsvoraussetzungen der Ehe sind im Gesetz mit der Umkehrlogik geregelt: Es zählt die Ungültigkeitsgründe abschließend auf. Die Ungültigkeitsgründe sind eigentlich Ehehindernisse; bei Bestehen auch nur eines von ihnen ist die Ehe ungültig.
a) Ehemündigkeit
Rz. 6
Nach geltendem ungarischen Recht ist die Ehemündigkeit sowohl von Männern als auch von Frauen mit der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) erreicht. Die Ehe eines Minderjährigen ist ungültig, es sei denn, die Vormundschaftsbehörde hat eine Genehmigung zur Eheschließung im Voraus erteilt.
Rz. 7
Die Vormundschaftsbehörde kann einer beschränkt geschäftsfähigen minderjährigen Person die Eheschließung genehmigen, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat. Im Genehmigungsverfahren hat die Vormundschaftsbehörde – von einigen Ausnahmefällen abgesehen – auch die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen (Eltern, Vormund) anzuhören. Die Verordnung über den Kinderschutz (Gyer) regelt eingehend, unter welchen Bedingungen die Vormundschaftsbehörde die Eheschließung genehmigen kann. Schließt eine minderjährige Person nach Vollendung des 16. Lebensjahrs mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde eine Ehe, wird sie in Folge der Eheschließung – kraft Gesetzes – volljährig.
Rz. 8
Die Ungültigkeit der Ehe wegen Minderjährigkeit kann in gewissen Fällen geheilt werden. Wenn nämlich der Minderjährige in Ermangelung der Genehmigung – oder schon vor Vollendung des 16. Lebensjahrs – die Ehe eingegangen hat, dann wird die Ehe rückwirkend vom Zeitpunkt der Eheschließung (ex tunc) gültig, wenn der betroffene Ehegatte die (noch bestehende) Ehe innerhalb sechs Monate nach Erreichen der Volljährigkeit nicht angefochten hat.
b) Ehe einer geschäftsunfähigen Person
Rz. 9
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Fallgruppen der Eheungültigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit:
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wenn einer der Eheschließenden zum Zeitpunkt der Eheschließung unter einer die Geschäftsfähigkeit völlig einschränkende Betreuung stand; sowie |
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wenn einer der Eheschließenden zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar nicht unter Betreuung stand, aber in geschäftsunfähigem Zustand war. |
Rz. 10
Das Gesetz ermöglicht in beiden Fällen eine nachträgliche Heilung der Ungültigkeit. Im ersten Fall wird die Ehe gültig, wenn die Betreuung aufgehoben wird und der Ehegatte, dessen Person von dem Ungültigkeitsgrund betroffen wurde (d.h. derjenige, der bei der Eheschließung geschäftsunfähig war), die Ehe innerhalb von sechs Monaten nach Aufhebung der Betreuung nicht anficht. Genauso wird die Ehe auch im zweiten Fall gültig; hierbei beginnt die sechsmonatige Anfechtungsfrist mit Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit.
Rz. 11
Die Sechsmonatefrist ist in beiden Fällen eine Ausschlussfrist. Sollte der betroffene Ehegatte innerhalb dieser Frist von seinem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch machen, wird die Ehe in beiden Fällen zum Zeitpunkt der Eheschließung rückwirkend (ex tunc) gültig.
c) Verwandtschaft als Ehehindernis
Rz. 12
Gewisse Verwandtschaftsbeziehungen zwischen den Eheschließenden bilden gemäß dem ungarischen Recht ein Ehehindernis und bewirken deshalb die Ungültigkeit der Ehe. Dazu gehören im...