Rz. 311

Der allgemeine Satz der Erbschaftsgebühr beträgt 18 % nach dem reinen Wert der an je einen Erben anfallenden Erbschaft.[239]

 

Rz. 312

Gehört zum Nachlass ein Wohnungseigentum oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Recht, beträgt der Erbschaftsgebührsatz 9 %.[240]

 

Rz. 313

Besondere Regelungen sind vorgesehen für Kraftfahrzeuge bzw. Anhänger. Bei solchen Nachlassgegenständen beträgt die Erbschaftsgebühr das Zweifache der Gebühr, die für die entgeltliche Übertragung eines Kfz oder Anhängers vorgesehen ist.[241]

 

Rz. 314

Die Gebühr richtet sich nach der im behördlichen Register angegebenen (in Kilowatt bestimmten) Leistung des Antriebsmotors des Fahrzeugs und nach dem Baujahr wie folgt:

 
Fahrzeug Alter des Fahrzeugs ab Baujahr[242]
Leistung des Antriebsmotors (kW) 0–3 Jahre 4–8 Jahre über 8 Jahre
0–40 550 (1.100) HUF/kW 450 (900) HUF/kW 300 (600) HUF/kW
41–80 650 (1.300) HUF/kW 550 (1.100) HUF/kW 450 (900) HUF/kW
81–120 750 (1.500) HUF/kW 650 (1.300) HUF/kW 550 (1.100) HUF/kW
über 120 850 (1.700) HUF/kW 750 (1.500) HUF/kW 650 (1.300) HUF/kW
 

Rz. 315

Bei der Berechnung des reinen Wertes sind vom Verkehrswert des erlangten Vermögens die den Nachlass belastenden Schulden und der auf je einen Erben fallende Teil der sonstigen Verbindlichkeiten abzuziehen. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählt auch das Honorar des während des Nachlassverfahrens bestellten Sachwalters und Testamentsvollstreckers. Schulden und sonstige Verbindlichkeiten sowie deren Höhe hat der Erbe (bzw. Vermächtnisnehmer) nachzuweisen. Die gewöhnlichen Bestattungskosten können auch ohne Nachweis angesetzt werden.[243]

 

Rz. 316

Der Wert des Erbteils des zur Herausgabe verpflichteten Erben ist um den Wert des Pflichtteils zu vermindern. Der Erbe, der die Forderung des Pflichtteilsberechtigten mit nicht zum Nachlass gehörenden Bargeld oder mit einer anderen Gegenleistung befriedigt, hat die Gebühr für die entgeltliche Vermögensübertragung zu zahlen, der Pflichtteilsberechtigte dagegen die Erbschaftsgebühr.

[239] § 12 Abs. (1) Illtv.
[240] § 12 Abs. (2) Illtv.
[241] § 12 Abs. (2) i.V.m. § 24 Illtv.
[242] Die Erbschaftsgebüren sind die in Klammern bezeichneten Beträge (das Zweifache der Gebühr der entgeltlichen Übertragung).
[243] § 13 Illtv.

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