Rz. 11

Sämtliche im Ctv. vorgeschriebene Dokumente und Angaben für die registergerichtliche Eintragung der Gesellschaft sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags beim zuständigen Registergericht einzureichen (§ 3:100 Ptk., § 34 Abs. 1 Ctv.). Ausnahmen können hier nur aufgrund gesetzlicher Vorschriften bestehen. Die Registergerichte in Ungarn sind bei den Gerichtshöfen (Törvényszék, vergleichbar den deutschen Landgerichten) organisierte Gerichtsabteilungen. Eine verspätete Anmeldung kann vom Registergericht dahingehend geahndet werden, dass es die zur Vornahme der Anmeldungshandlung verpflichteten Personen mit einer Geldstrafe i.H.v. je 50.000 bis 900.000 HUF (ca. 139 bis 2.500 EUR) belegt.

 

Rz. 12

Alle für die Gründung der Gesellschaft im Ctv. vorgeschriebenen Dokumente müssen gem. § 35 Abs. 2 i.V.m. §§ 24–31 Ctv. gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Registergericht in elektronischer Form lückenlos eingereicht werden. Fehlen bestimmte obligatorische Dokumente bei der Einreichung des Registrierungsantrags, kann das Registergericht gem. § 45 Abs. 1 Ctv. innerhalb von drei Arbeitstagen die Eintragung der Gesellschaft ablehnen. In diesem Fall wird der Gesellschaft vom Registergericht kein Nachbesserungsaufruf zugesendet.

 

Rz. 13

Innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags auf registergerichtliche Eintragung der Gesellschaft ist das zuständige Registergericht verpflichtet zu prüfen, ob aufgrund des Fehlens einer oder mehrerer Angaben in den Dokumenten zur Eintragung ein sog. Nachbesserungsaufruf ergeht, der nur einmal in Form eines Gerichtsbeschlusses erlassen werden kann, wobei die maximale Frist für dessen Erfüllung 30 Tage betragen darf.

 

Rz. 14

Wenn weder eine Ablehnung der Eintragung noch die Herausgabe eines Nachbesserungsaufrufs erfolgen, wird die Gesellschaft nach Ablauf von 18 Arbeitstagen nach Antragstellung am folgenden Tag automatisch, d.h. von Gesetzes wegen, eingetragen. Die 18-Arbeitstages-Periode besteht aus einer 15-Arbeitstages-Frist für das Registergericht gem. § 46 Abs. 7 Ctv. und der 3-Arbeitstages-Nachfrist für den Behördenleiter gem. § 47 Abs. 1 Ctv. Die Wirtschaftsgesellschaft kommt gem. § 3:4 Abs. 4 Ptk. mit dem Tag ihrer Eintragung zustande und erlangt damit Rechtsfähigkeit. Anzumerken ist jedoch, dass Eintragungen in der Praxis erheblich schneller erfolgen, nämlich binnen fünf bis sieben Arbeitstagen.

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