Rz. 3

Das am 1.1.2018 in Kraft getretene neue IPRG (Nmtv.)[3] enthält in seinem Kapitel VIII einige ergänzende Bestimmungen zur EuErbVO. § 64 IPRG regelt die Formgültigkeit von mündlichen Testamenten; es wurden die in Art. 27 EuErbVO vorgesehenen Anknüpfungsregeln übernommen, ergänzt um das ungarische Recht (lex fori).

 

Rz. 4

Größere praktische Bedeutung hat dagegen § 65 IPRG. Nach dieser Bestimmung sind die ungarischen materiellrechtlichen Vorschriften über das Fiskuserbrecht subsidiär anzuwenden, wenn der im Inland belegene inländische Nachlass nach dem Erbstatut keinen (zivilrechtlichen) Erben hat. Diese Vorschrift erfasst die in Art. 33 EuErbVO nicht geregelten negativen Konfliktfälle, in denen das Erbstatut das öffentlich-rechtliche Aneignungsrecht, nicht jedoch das zivilrechtliche Fiskuserbrecht kennt. Ein Aneignungsrecht nach dem ausländischen lex causae wird somit in Ungarn hinsichtlich des inländischen Nachlassvermögens nicht anerkannt.

[3] Gesetz Nr. XXVIII aus dem Jahre 2017 über das Internationale Privatrecht.

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