Unternehmen, die vorübergehend in Ungarn tätig sind, unterliegen der ungarischen Meldepflicht.[1]

2.3.1 Meldung an das ungarische Arbeitsamt

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Ungarn beschäftigt ist, beim ungarischen Arbeitsamt registriert werden. Die Registrierung kann elektronisch unter http://www.ommf.gov.hu/index.php?akt_menu=552 erfolgen. Alternativ kann die ausgefüllte Entsendemitteilung an das Arbeitsamt an die E-Mail-Adresse foglalkoztatas.felugyeleti-foo@itm.gov.hu übermittelt werden. Hierbei müssen unter anderem Angaben

  • zum deutschen Unternehmen,
  • zur Tätigkeit in Ungarn und
  • zur Entsendung nach Ungarn (Dauer, Ort der Tätigkeit, Entlohnung)

gemacht werden.

2.3.2 Meldungen bei reglementieren Berufen

Die ungarischen Vorschriften sehen vor, dass bei bestimmten regulierten Berufen (vgl. Datenbank) zusätzliche Befähigungen benötigt werden.

2.3.3 Keine Meldung

Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen unter anderem

  • Gesellschaftliche Besprechungen (u. a. Vertragsverhandlungen, Strategiebesprechungen, etc.), wenn sie keine weiteren Dienstleistungen erbringen
  • Arbeitnehmer, die an Vorträgen/ Seminaren teilnehmen
  • Arbeitnehmer, die auf Messen ausstellen bzw. an diesen Messen teilnehmen
  • Personen- und Güterbeförderungen

2.3.4 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn des Arbeitseinsatzes vorliegen. Nach der Registrierung erhalten die Arbeitnehmer eine Bescheinigung, die mitzuführen ist. Sollten sich Änderungen ergeben, sind diese ggf. nachzumelden.

2.3.5 Bußgelder

Sollte die Meldung nicht erfolgen, können Strafen in Höhe von 5.000 HUF bis zu 500.000 HUF erhoben werden.

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