Dr. Tibor Szocs, Dr. Zsuzsanna Kosa
a) Anerkennungsvoraussetzungen
Rz. 132
Bezüglich der in den EU-Mitgliedstaaten erlassenen Entscheidungen sind die Anerkennungsvorschriften der Brüssel IIa-VO anwendbar; für die Anerkennung von Entscheidungen aus Drittstaaten sind die Anerkennungsregeln des IPRG maßgebend. Es gelten sinngemäß die bereits erwähnten allgemeinen Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer Entscheidungen.
Rz. 133
Unter Titel 40 enthält das IPRG besondere Anerkennungsvoraussetzungen bezüglich Entscheidungen in Personenstands- und familienrechtlichen und Angelegenheiten. Diese besonderen Vorschriften regeln u.a. die indirekte Zuständigkeit in solchen Angelegenheiten. Gemäß § 116 Abs. (1) sind die ausländischen Gerichte bzw. Behörden in Ehesachen (Scheidung, Ungültigerklärung, Feststellung von Bestehen bzw. Nichtbestehen der Ehe) aus ungarischer Sicht international zuständig, wenn ihre Zuständigkeit durch
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den gewöhnlichen Aufenthalt des beklagten Ehegatten, |
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den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten oder |
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die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten |
begründet wurde.
Selbst wenn das ausländische Gericht keine indirekte Zuständigkeit hatte, kann seine Entscheidung in Ungarn doch anerkannt werden, wenn die Anerkennung von der Partei mit ungarischer Staatsangehörigkeit beantragt wird (§ 116 Abs. (2) IPRG).
Rz. 134
Die meisten bilateralen Rechtshilfeabkommen von Ungarn enthalten Anerkennungsregeln in Ehesachen.
b) Anerkennungsverfahren
Rz. 135
Es gilt der Grundsatz der ipso iure Anerkennung, mit der Möglichkeit eines (fakultativen) gerichtlichen Anerkennungsverfahrens (siehe dazu Rdn 113).
Rz. 136
Besondere Vorschriften sind immerhin für den Fall vorgesehen, wenn die in einer Ehesache erlassene ausländische Entscheidung vor dem Standesamt geltend gemacht wird. Wird eine ausländische Entscheidung im Verfahren des Standesamtes eingereicht, so hat das Standesamt gemäß § 14/A Akt. die Stellungnahme des Justizministeriums in der Frage der inländischen Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung von Amts wegen einzuholen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Entscheidung in der Ehesache in einem anderen EU-Mitgliedstaat (ausgenommen Dänemark) erlassen wurde. Mit Rücksicht auf das Verbot des obligatorischen Anerkennungsverfahrens gemäß Art. 21 Abs. (2) Brüssel IIa-VO wird die Beurkundung im ungarischen Eheregister aufgrund des Scheidungs- oder Ungültigerklärungsurteils des Gerichts des anderen Mitgliedstaates ohne Einholung der Stellungnahme des Justizministeriums unmittelbar vorgenommen.