Dr. Tibor Szocs, Dr. Zsuzsanna Kosa
a) Internationale Zuständigkeit
Rz. 221
In Abstammungsangelegenheiten kann die internationale Zuständigkeit ungarischer Gerichte gemäß § 104 IPRG durch die ungarische Staatsangehörigkeit oder den inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des betroffenen Kindes oder den inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten begründet werden. Im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft reicht aus, wenn auch nur einer der Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat.
Rz. 222
Die Mehrheit der bilateralen Rechtshilfeabkommen enthält Zuständigkeitsvorschriften betreffend die Abstammungsangelegenheiten.
b) Kollisionsrecht
Rz. 223
Die Abstammung unterliegt dem Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt der Geburt. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Vaterschaftsanerkennung unterliegen
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dem Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt der Anerkennung bzw. |
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dem Personalstatut der Mutter, wenn die Vaterschaftsanerkennung bezüglich einer Leibesfrucht abgegeben wird. |
Für die Formgültigkeit der Vaterschaftsanerkennung gilt der Grundsatz der favor negotii: Die Anerkennung wird als formgültig angesehen, wenn sie entweder dem ungarischen Recht oder dem Recht des Ortes der Abgabe (lex loci actus) hinsichtlich ihrer Form entspricht.
Rz. 224
Diejenigen bilateralen Rechtshilfeabkommen, die Zuständigkeitsvorschriften für Abstammungsangelegenheiten enthalten, regeln auch das anwendbare Recht für solche Rechtsverhältnisse.
c) Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Rz. 225
Es gelten die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Titel 38 (§§ 109–112) IPRG. In Abstammungsangelegenheiten werden die für die ungarischen Gerichte vorgesehenen Entscheidungszuständigkeiten auch als indirekte Zuständigkeiten – spiegelbildlich – angewendet. Die meisten bilateralen Rechtshilfeabkommen von Ungarn enthalten Anerkennungsregeln in Ehesachen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der ipso iure Anerkennung mit der Möglichkeit eines (fakultativen) gerichtlichen Anerkennungsverfahrens. Wird jedoch eine ausländische Entscheidung betreffend Abstammung vor einem Standesamt geltend gemacht, so hat es die Stellungnahme des Justizministeriums von Amts wegen einzuholen.