Rz. 17

Im Hinblick auf die relativ kurzen Eintragungsfristen (vgl. Rdn 13 f.) ist es in Ungarn nicht üblich, Mantel- bzw. Vorratsgesellschaften zu gründen. Die Formvorschriften im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft verkomplizieren auch die Handhabung solcher Alternativen.

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