Rz. 97

Das neue IPR-Gesetz regelt in § 27 das für die persönlichen und güterrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten anzuwendende Recht wie folgt:

Grundsätzlich ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten (zur Zeit der Beurteilung des Rechtsverhältnisses) besitzen;[93]
Besitzen die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt nicht die gleiche Staatsangehörigkeit, ist das Recht des Staates maßgebend, auf dessen Gebiet die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben;
Haben sie zum fraglichen Zeitpunkt keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort, ist das Recht ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsorts maßgebend;
Hatten sie überhaupt keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort, dann ist das eigene Recht des Gerichtsstaates (lex fori) maßgebend.
 

Rz. 98

Die Reichweite des objektiven Ehewirkungsstatutes erstreckt sich nicht auf den Ehegattenunterhalt. In dieser Hinsicht sind die Kollisionsnormen des HUntProt von 2007 maßgebend.

 

Rz. 99

Besondere Regeln gelten für die Rechtsfragen des Ehenamens. Gemäß § 16 Abs. (3)-(4) IPRG kann auf die eheliche Namensführung – auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten nach ihrer Wahl – das Recht der Staatsangehörigkeit eines von ihnen oder das ungarische Recht angewendet werden. In Ermangelung eines gemeinsamen Antrags gilt das allgemeine Ehewirkungsstatut auch für die eheliche Namensführung. Eine weitere besondere Regel der Namensführung bestimmt, dass bei Beurteilung der Namensfrage in einem Eheprozess (Scheidung, Ungültigerklärung) das Recht anzuwenden ist, aufgrund dessen der Ehename ursprünglich entstanden ist.

 

Rz. 100

Bezüglich der Formerfordernisse für die Eheverträge gilt der Grundsatz forum negotii. Im Sinne des § 29 IPRG ist nämlich ein Ehevertrag formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts seines Abschlussortes oder diejenigen des allgemeinen Ehewirkungsstatutes erfüllt.

[93] Besitzen die Ehegatten mehrere gemeinsame Staatsangehörigkeiten, so ist gemäß § 24 IPRG diejenige gemeinsame Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen, mit der sie unter Berücksichtigung aller Umstände der Sache am engsten verbunden sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge