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Das ungarische Recht kennt mehrere Arten von schriftlichen Privattestamenten. Das Ptk. sieht als allgemeine Vorschrift für alle Arten vor, dass ein Privattestament wirksam ausschließlich in einer Sprache errichtet werden kann, die der Testator versteht und

in der er im Falle eines eigenhändigen Testaments schreiben kann;
die er im Falle eines von einem anderen niedergeschriebenen Testaments lesen kann.

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