Dr. Tibor Szocs, Dr. Zsuzsanna Kosa
I. Rechte und Pflichten der Ehegatten im Allgemeinen
Rz. 36
Das in Folge der Eheschließung zwischen den Ehegatten entstandene Verhältnissystem enthält zahlreiche Rechte und Pflichten und hat sowohl persönliche als auch vermögensrechtliche Elemente. Gesetzlich ist von diesen das Ehegüterrecht am eingehendsten geregelt.
Rz. 37
Vier Elemente der persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten sind im Ptk. ausdrücklich genannt. Das sind vor allem die Pflicht zum Zusammenwirken und zum gegenseitigen Beistand. In diesem Sinne sind die Ehegatten einander zur Treue verpflichtet sowie beim Erreichen der gemeinsamen Ziele zusammenzuwirken und einander zu unterstützen. Es ist zu bemerken, dass die Unterstützungspflicht – die in erster Linie Verpflichtungen persönlicher Art beinhaltet (z.B. Pflege und Betreuung des Ehepartners bei Bedarf) – auch vermögensrechtliche Aspekte hat: Daraus ergibt sich nämlich die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten, die in zeitlicher Hinsicht sogar länger währen kann als die eheliche Lebensgemeinschaft oder sogar das Bestehen des Ehebandes.
Rz. 38
Im Sinne des § 4:25 Ptk. haben die Ehepartner in Sachen der Ehegemeinschaft und der Familie gemeinsam zu entscheiden. In den eigenen persönlichen Sachen entscheidet jeder Ehegatte selbstständig, aber mit Rücksicht auf die Interessen der Familie. Diese Entscheidungsregel folgt organisch aus einer Grundsatzregel des Eherechts, nämlich aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehegatten. Das Ptk. enthält auch eine selbstständige Bestimmung bezüglich der Wohnsitzwahl der Ehegatten. § 4:26 deklariert nämlich, dass die Ehegatten in dieser Frage im Einvernehmen zu entscheiden haben.
Rz. 39
Das vierte Element der persönlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten stellt die rechtliche Ordnung der Namensführung in der Ehe dar. Diesbezüglich enthalten §§ 4:27–4:28 Ptk. detaillierte Bestimmungen.
II. Ehename
Rz. 40
Den Ehegatten stehen mehrere Wahlmöglichkeiten zur Verfügung, in welcher Form sie ihren Namen nach der Eheschließung führen wollen. Die zur Wahl stehenden Namensformen erfuhren in den letzten Jahrzehnten in Folge von Gesetzesänderungen eine allmähliche Erweiterung. Die geltenden Namensformen sind nachstehend mit Beispielen dargestellt:
Rz. 41
Im konkreten Beispiel führte die Ehefrau vor der Eheschließung den Namen Szabó Éva (Familienname und Vorname), und der Ehemann den Namen Tóth Péter (Familienname und Vorname). In diesem Fall können die Ehegatten nach der Eheschließung ihren Ehenamen – nach ihrer Wahl – in den folgenden Formen führen:
Rz. 42
1. Die Ehefrau kann nach der Eheschließung
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ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Familien- und Vornamen ohne Änderung oder Zusatz führen (in unserem Beispiel: Szabó Éva); |
▪ |
den vollständigen Namen ihres Ehemannes (d.h. Familien- und Vornamen) mit dem weiblichen Zusatz "-né" annehmen, der auf die Eheschließung hinweist (in unserem Beispiel: Tóth Péterné); |
▪ |
den vollständigen Namen ihres Ehemannes (d.h. Familien- und Vornamen) mit dem weiblichen Zusatz "-né" annehmen und ihren Geburtsnamen anfügen (in unserem Beispiel: Tóth Péterné Szabó Éva); |
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nur den Familiennamen ihres Ehemannes mit dem auf die Eheschließung hinweisenden weiblichen Zusatz "-né" annehmen und ihren Geburtsnamen anfügen (in unserem Beispiel: Tóthné Szabó Éva); |
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den Familiennamen ihres Ehemannes (ohne den Zustatz "-né") annehmen und den eigenen Vornamen anfügen (in unserem Beispiel: Tóth Éva). |
Rz. 43
2. Der Ehemann kann nach der Eheschließung
▪ |
seinen Geburtsnamen ohne jegliche Änderung oder Ergänzung führen (in unserem Beispiel: Tóth Péter); |
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den Familiennamen seiner Ehefrau annehmen und den eigenen Vornamen anfügen (in unserem Beispiel: Szabó Péter). |
Rz. 44
3. Darüber hinaus haben beide Ehegatten auch die Möglichkeit, als Ehenamen die mit einem Bindestrich aneinander gekoppelten beiden Familiennamen zu führen und den eigenen Vornamen anzufügen (in unserem Beispiel: Tóth-Szabó Éva bzw. Tóth-Szabó Péter).
Rz. 45
Nur einer der Ehegatten kann den Familiennamen des anderen Ehegatten als Ehenamen annehmen, es besteht also nicht die Möglichkeit, dass die Ehegatten gegenseitig den Familiennamen des anderen annehmen.
Rz. 46
Über den gewählten Ehenamen entscheiden die Ehegatten im Einvernehmen. Ihre diesbezügliche Vereinbarung haben sie im Vorverfahren zur Eheschließung dem Standesbeamten zu erklären. In Ermangelung einer Erklärung wird der Standesbeamte den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen als Ehenamen ins Eheregister eintragen. Der gewählte Ehename kann auch später geändert werden. Den diesbezüglichen Antrag haben die Ehegatten beim Standesbeamten zu stellen.