Rz. 101
Ein wichtiges Novum des neuen IPR-Gesetzes ist die Einführung der Möglichkeit der eingeschränkten Rechtswahl im Gebiet des Ehegüterrechts. Im Sinne des § 28 IPRG können die Ehegatten (oder Eheschließenden[94]) für ihre güterrechtlichen Verhältnisse eines der folgenden Rechte wählen:
▪ | das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen zur Zeit der Vereinbarung besitzt; |
▪ | das Recht des Staates, in dem einer von ihnen zur Zeit der Vereinbarung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; oder |
▪ | die lex fori. |
Rz. 102
Kommt es erst in einem ehegüterrechtlichen Rechtsstreit zur Rechtswahl, ist die Wahlmöglichkeit zeitlich begrenzt: Die Wahl kann spätestens im Stadium der Prozessaufnahme, und zwar innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist, erfolgen.
Die Rechtswahl entfaltet ihre Rechtswirkungen – wenn nicht anders vereinbart – nur für die Zukunft (ex nunc).
Rz. 103
Unter den von Ungarn geschlossenen bilateralen Rechtshilfeabkommen gibt es mehrere, die Kollisionsnormen bezüglich der persönlichen und güterrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten enthalten.[95]
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