Rz. 101

Ein wichtiges Novum des neuen IPR-Gesetzes ist die Einführung der Möglichkeit der eingeschränkten Rechtswahl im Gebiet des Ehegüterrechts. Im Sinne des § 28 IPRG können die Ehegatten (oder Eheschließenden[94]) für ihre güterrechtlichen Verhältnisse eines der folgenden Rechte wählen:

das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen zur Zeit der Vereinbarung besitzt;
das Recht des Staates, in dem einer von ihnen zur Zeit der Vereinbarung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; oder
die lex fori.
 

Rz. 102

Kommt es erst in einem ehegüterrechtlichen Rechtsstreit zur Rechtswahl, ist die Wahlmöglichkeit zeitlich begrenzt: Die Wahl kann spätestens im Stadium der Prozessaufnahme, und zwar innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist, erfolgen.

Die Rechtswahl entfaltet ihre Rechtswirkungen – wenn nicht anders vereinbart – nur für die Zukunft (ex nunc).

 

Rz. 103

Unter den von Ungarn geschlossenen bilateralen Rechtshilfeabkommen gibt es mehrere, die Kollisionsnormen bezüglich der persönlichen und güterrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten enthalten.[95]

[94] Eine Rechtswahl ist auch dann möglich, wenn die Ehegatten ihre Verhältnisse für die Zeit der Ehe noch vor der Eheschließung in einem Ehevertrag regeln.
[95] Das sind die bilateralen Rechtshilfeabkommen mit Albanien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kosovo, Kroatien, Kuba, Montenegro, Moldau, Nordmazedonien, Polen, Rumänien, Russland, Serbien, Slowakei, Slowenien und Tschechien.

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