Rz. 53

Die Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft ist das Zusammenleben bzw. die Aufrechterhaltung der emotionalen und wirtschaftlichen Gemeinschaft. Im Falle der Beendigung dieser Gemeinschaft erlöschen die Gütergemeinschaft und das Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Der Ehegatte ist zur Erbfolge nicht berechtigt, wenn beim Erbfall die Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr bestand und aus den Umständen des Falles offensichtlich war, dass es keine Aussicht zu deren Wiederherstellung gab.[52] Bestand die eheliche Lebensgemeinschaft zur Zeit des Erbfalls nicht mehr, führt dies daher zu einem Wegfall des Ehegatten aus der Erbfolge (siehe Rdn 158). Auf den Wegfall des Ehegatten aus der Erbfolge kann sich nur derjenige berufen, der durch den Wegfall selber erben würde oder von einer durch die letztwillige Verfügung ihm auferlegten Verpflichtung oder anderen Last befreit wäre.

 

Rz. 54

Ist ein von einem ausländischen Gericht ergangenes Scheidungsurteil im Inland anzuerkennen, führt dies ebenfalls zum Erlöschen der Beziehung zwischen den Ehegatten und zum Wegfall der gesetzlichen Erbfolge. Der ehemalige Ehegatte kann in diesem Fall keine Erbberechtigung geltend machen; ihm als gesetzlichem Erben kann der Nachlass nicht übergeben werden.[53]

 

Rz. 55

Hat der Erblasser die Ehe unter solchen Umständen geschlossen, dass die Lebensgemeinschaft wegen seines nahen Todes nicht mehr verwirklicht werden konnte, kann der Wegfall des überlebenden Ehegatten aus der Erbfolge nicht aus dem Grund festgestellt werden, dass zwischen den Ehegatten keine Lebensgemeinschaft bestand.[54]

[52] § 7:62 Ptk.
[53] BH (Sammlung der Urteile des Obersten Gerichtshofs) 1988. 145. I.
[54] PK (Zivilrechtliches Kollegium des Obersten Gerichtshofs) Nummer 117, BH 1977/546.

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