Rz. 102

Die andere Form des schriftlichen Privattestaments ist das holographische Privattestament,[98] das vom Erblasser vom Anfang bis zum Ende eigenhändig geschrieben wird. Dieses Testament bedarf keiner Zuziehung von Zeugen. Abgesehen davon sind im Übrigen die Formvorschriften des allographischen Privattestaments sinngemäß anwendbar.[99]

[98] Vgl. § 2247 BGB.
[99] Z.B. die hinsichtlich der Datierung bzw. der für die aus mehreren Blättern bestehenden Testamente maßgebenden besonderen Erfordernisse.

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