Rz. 63

Sondervermögen ist ein Vermögensgegenstand eines Ehegatten, der angesichts der Zeit, des Rechtstitels und der Quelle des Erwerbs nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört. Zum Sondervermögen gehören die folgenden Vermögensgegenstände:[63]

ein Vermögensgegenstand, der bei Entstehung der ehelichen Gütergemeinschaft (bei der Eheschließung bzw. bei Beginn der vorehelichen Lebensgemeinschaft) bereits einem der Ehegatten gehört hat ("voreheliches Vermögen");
ein während der Lebensgemeinschaft durch Erbfolge oder Schenkung erhaltener Vermögensgegenstand oder eine sonstige unentgeltliche Zuwendung;
die dem Schöpfer eines geistigen Eigentums zustehenden Vermögensrechte, ausgenommen die während des Bestehens der Gütergemeinschaft fälligen Honorare, Belohnungen;
eine wegen Verletzung seiner Person erhaltene Zuwendung (z.B. Schmerzensgeld, Schadensersatz für immaterielle Schäden);
ein für persönliche Nutzung bestimmter gewöhnlicher Vermögensgegenstand;
ein für den Gegenwert eines Sondervermögens erworbener Vermögensgegenstand;
der an Stelle des Sonderguts tretende Wert (Surrogat).[64]
 

Rz. 64

Ausschließlich einen der Ehegatten belasten die folgenden Lasten bzw. Schulden:[65]

die mit einem Gegenstand des Sondervermögens verbundenen Lasten;
die Zinsen der Sonderschuld;
die auf einem vor der Lebensgemeinschaft entstandenen Rechtstitel beruhenden Schulden;
alle während der ehelichen Lebensgemeinschaft entstandenen Schulden, die mit Erwerb oder Erhaltung eines Sondervermögens verbunden sind, ausgenommen, wenn sie mit Erhalten eines von den Ehegatten gemeinsam benutzten oder verwerteten Vermögensgegenstands verbunden sind.
 

Rz. 65

Ebenfalls nur einen der Ehegatten belasten die Verpflichtungen bzw. Schulden,

die durch eine Verfügung über sein Sondervermögen entstanden sind,
die er zu Lasten des gemeinschaftlichen Vermögens ohne Genehmigung des anderen Ehegatten unentgeltlich eingegangen ist; ferner
die er rechtswidrig mit seinem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten verursacht hat, insoweit, als deren Höhe die Bereicherung des anderen Ehegatten übersteigt.
 

Rz. 66

Die Erträge des Sondervermögens gehören zum gemeinschaftlichen Vermögen (z.B. Mietzins aus Vermietung einer Immobilie des Sondervermögens, Dividenden auf Beteiligung an einer Gesellschaft des Sondervermögens). Von den Erträgen sind Verwaltungs- und Erhaltungskosten sowie Lasten (z.B. Abzahlung von Bankdarlehen) abzuziehen und der dabei übrig gebliebene Restbetrag gehört zum gemeinschaftlichen Vermögen.

 

Rz. 67

Das Gesetz macht einen Unterschied zwischen den einzelnen Vermögensmassen auch durch die Beweislastregeln. Gemäß § 4:40 Ptk. besteht die gesetzliche Vermutung der Zugehörigkeit zum gemeinschaftlichen Vermögen.[66] Die Beweislast trägt daher immer diejenige Partei, die die Zugehörigkeit des fraglichen Vermögensgegenstandes zum Sondervermögen (oder zum Eigentum eines Dritten) behauptet. Derjenige Ehegatte dagegen, der sich in einem ehegüterrechtlichen Rechtsstreit auf die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zum gemeinschaftlichen Vermögen beruft, hat nur den Rechtstitel des Erwerbs sowie den Erwerbszeitpunkt (d.h. dass dieser während des Bestehens der Gütergemeinschaft erworben wurde) zu beweisen. Gegenüber der Vermutung des hälftigen Erwerbs kann bewiesen werden, dass der Erwerb durch Aufwendung des Sonderguts ermöglicht wurde, oder dass durch die Investition das gemeinschaftliche Vermögen nicht zu gleichen Anteilen entstanden ist.

[63] § 4:38 Ptk.
[64] Das Sondervermögen, das der alltäglichen Lebensführung dient und an die Stelle eines gewöhnlichen Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenstands getreten ist, wird gemeinschaftliches Vermögen nach fünf Jahren Lebensgemeinschaft.
[65] § 4:39 Ptk.
[66] Über die Vermögensgegenstände, die während Bestehens der Gütergemeinschaft im Vermögen der Ehegatten vorhanden sind, wird vermutet, dass sie zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören.

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