Rz. 13

Personen, die im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung bestimmte Aufgaben und diesbezügliche Befugnisse haben, können die Erteilung des ENZ zum Nachweis ihrer Rechtsstellung und Befugnisse nicht nur aufgrund des rechtskräftigen Nachlassübergabebeschluss, sondern bereits in einem früheren Verfahrensstadium beantragen.[19]

 

Rz. 14

Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt hat. In diesem Fall hat der Notar im Nachlassverfahren das wirksame Zustandekommen seines Auftrags sowie den Kreis seiner Befugnisse durch Beschluss festzustellen.[20]

 

Rz. 15

Im Laufe des Verfahrens kann nötigenfalls ein Sachwalter für bestimmte Verwaltungsmaßnahmen betreffend den Nachlass[21] bestellt werden (siehe Rdn 246). Der Notar kann ferner einen der Erben mit einem Beschluss dazu ermächtigen, Zugang zu allerlei Auskünften und Informationen über das Nachlassvermögen – in seiner Eigenschaft als Nachlassverwalter – zu erlangen und diese Informationen für die Zwecke der Durchführung des Nachlassverfahrens einzuholen (siehe Rdn 243).[22]

 

Rz. 16

In all diesen Fällen können die Betroffenen (Testamentsvollstrecker, Sachwalter, zur Informationsbeschaffung berechtigter Erbe) zum Nachweis ihrer Rechtsstellung und Befugnisse noch während des Nachlassverfahrens das ENZ beantragen, sobald der fragliche notarielle Beschluss rechtskräftig wird.[23]

[19] ENZ gem. Art. 63 Abs. (2) lit. c) EuErbVO.
[20] § 98 Abs. (4) Hetv.
[21] Z.B. zur Beitreibung von Forderungen, die zum Nachlass gehören, sowie zur temporären Ausübung der Rechte eines Gesellschafters, wenn Gesellschaftsanteile zum Nachlass gehören.
[22] § 43/B. Abs. (2) Hetv.
[23] § 102/B. Abs. (2) Hetv.

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