Rz. 84

Bei Gütertrennung hat der Vermögenserwerb eines Ehegatten keinerlei Wirkung auf das Vermögen des anderen Ehegatten, d.h. es entsteht einander gegenüber weder ein dinglicher noch ein schuldrechtlicher Anspruch aufgrund eines ehegüterrechtlichen Rechtstitels.[79] Sie nutzen und verwalten ihr Vermögen selbstständig, haften nicht für die Schulden des anderen Ehegatten. Natürlich kann eine Rechtsgemeinschaft der Ehegatten auch bei Güterstand der Gütertrennung entstehen, und zwar nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts (sie können z.B. Miteigentümer von einzelnen Vermögensgegenständen oder Miterben sein bzw. haften als gemeinsame Schädiger usw.).

 

Rz. 85

Gütertrennung kann gemäß einem Ehevertrag, aber auch kraft Gesetzes oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung entstehen. Wenn das Gericht auf Antrag eines Ehegatten während der bestehenden Lebensgemeinschaft die eheliche Gütergemeinschaft (den gesetzlichen Güterstand) bzw. die Zugewinngemeinschaft aufhebt, gilt für die Vermögensverhältnisse der Ehegatten künftig die Gütertrennung.

 

Rz. 86

Die Ehegatten können im Vertrag für die Zukunft die Gütergemeinschaft vollständig oder nur bezüglich einzelner konkret bestimmter Vermögenserwerbsfälle ausschließen. Bestimmen sie die Gütertrennung nur bezüglich gewisser Vermögensgegenstände (z.B. geschäftliches Vermögen, landwirtschaftlich genutzter Boden), gilt für ihren weiteren Vermögenserwerb der gesetzliche Güterstand.

 

Rz. 87

Um die Interessen minderjähriger gemeinsamer Kinder zu schützen, sind Kosten der gemeinsamen Lebensführung sowie Ausgaben in Verbindung mit Unterhalt und Erziehung der gemeinsamen Kinder gemeinsam zu tragen, selbst wenn die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung leben.[80] Nichtig ist eine Vereinbarung, die einen der Ehegatten von diesen Kosten und Ausgaben ganz oder überwiegend befreit. Im Sinne der gleichen Rechte und Pflichten gilt die im Interesse der Familie geleistete Arbeit als Teilnahme an der gemeinsamen Kostentragung.

[79] § 4:72 Ptk.
[80] § 4:76 Abs. (2) Ptk.

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