Dr. Tibor Szocs, Dr. Ádám Tóth
Rz. 56
Die Regelungen des Ehegüterrechts sind in Buch IV des Ptk. (Familienrecht) enthalten. Der gesetzliche Güterstand ist weiterhin die Gütergemeinschaft. Nach den Vorschriften dieses Güterstandes gehört jeder Vermögensgegenstand zum Gesamtgut, mit Ausnahme desjenigen, der durch das Gesetz als Sondervermögen eines der Ehegatten betrachtet wird. Zum Sondervermögen der Ehegatten gehören die folgenden Vermögensgegenstände:
▪ |
der bei der Entstehung der Gütergemeinschaft bereits vorhandene Vermögensgegenstand; |
▪ |
der während des Bestehens der Gütergemeinschaft durch Erbfolge oder Schenkung erworbene Vermögensgegenstand und die unentgeltlich erworbene Zuwendung; |
▪ |
die dem Ehegatten als Schöpfer eines geistigen Eigentums zustehenden Vermögensrechte, mit Ausnahme der während des Bestehens der Gütergemeinschaft fälligen Vergütung; |
▪ |
die Zuwendung für die von seiner Person erlittenen Verfehlungen; |
▪ |
der zum persönlichen Gebrauch bestimmte Vermögensgegenstand im üblichen Umfang; ferner |
▪ |
der gegen den Wert des Sondervermögens erworbene Vermögensgegenstand sowie der an die Stelle eines Gegenstands des Sondervermögens getretene Wert. |
Rz. 57
Der zum Sondervermögen eines Ehegatten gehörende Vermögensgegenstand, der an die Stelle eines Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstands tritt, der zur alltäglichen Lebensführung dient, wird nach einer ehelichen Lebensgemeinschaft von fünf Jahren zum Gesamtgut.
Rz. 58
Die Gütergemeinschaft endet, wenn
▪ |
die Ehegatten die Gütergemeinschaft im Ehevertrag für die Zukunft ausschließen; |
▪ |
sie vom Gericht während der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgehoben wird; oder |
▪ |
die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben wird. |
Rz. 59
Die Ehegatten können von dem gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft schon vor der Eheschließung oder während der ehelichen Lebensgemeinschaft abweichen und mit einem Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbaren, und zwar entweder die Gütertrennung oder die Zugewinngemeinschaft. Auf den Ehevertrag kann sich gegenüber Dritten nur dann berufen werden, wenn dieser in das elektronische Register der Eheverträge und der Vermögensrechtlichen Verträge der Lebenspartner eingetragen wurde, oder wenn die Ehegatten beweisen, dass der Dritte über die Existenz des Vertrages wusste oder darüber wissen musste.
Rz. 60
Anzumerken ist, dass das ungarische Ehegüterrecht seit Inkrafttreten des neuen Ptk. die Zugewinngemeinschaft – als einen vertraglichen Güterstand – zwar kennt, die im deutschen Recht bekannte sog. erbrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs (Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein Viertel des Nachlasses) im ungarischen Recht jedoch unbekannt ist.