Rz. 12

Gewisse Verwandtschaftsbeziehungen zwischen den Eheschließenden bilden gemäß dem ungarischen Recht ein Ehehindernis und bewirken deshalb die Ungültigkeit der Ehe. Dazu gehören im Sinne des § 4:12 Ptk.:

Verwandtschaft in gerader Linie zwischen den Eheschließenden;
Eheschließung zwischen Geschwistern;
Eheschließung mit einem leiblichen Abkömmling des Bruders oder der Schwester, sowie
Eheschließung zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten, wenn diese während Bestehens des Adoptionsverhältnisses erfolgt.
 

Rz. 13

Die Ehe einer Person mit einem leiblichen Abkömmling ihres Bruders oder ihrer Schwester ist nicht ungültig, wenn der Gemeindenotar[18] Befreiung von diesem Hindernis erteilt. Die Befreiung kann auch nachträglich (während der bestehenden Ehe) erteilt werden. Eine Voraussetzung der Erteilung der Genehmigung ist jedoch, dass die durch die Ehe entstandene Beziehung die Gesundheit zukünftiger Kinder aus der Ehe nicht gefährdet.

[18] Ungarisch: "jegyző", deutsch: "Notar". Hierbei handelt es sich um einen leitenden Verwaltungsbeamten der lokalen Gemeindeverwaltung, der nicht mit dem Zivilnotar (ungarisch: "közjegyző") zu verwechseln ist.

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