Dr. Tibor Szocs, Dr. Ádám Tóth
I. System der Erbschaftsteuer
1. Rechtsgrundlagen
Rz. 315
Das ungarische Recht kennt das Rechtsinstitut der Erbschaftsgebühr. Die diesbezüglichen Vorschriften sind in Kapitel II des Gebührengesetzes (Illtv.) enthalten.
Rz. 316
2010 wurde das System der Erbschaftsgebühr erheblich vereinfacht. Angesichts dessen, dass in zwei Dritteln der Nachlasssachen die Verwandten der geraden Linie oder der Ehegatte erben, wurde der Kreis der gebührenpflichtigen Erbfälle verkleinert. Die Erbschaftsgebühr findet sowohl bei der gesetzlichen als auch der testamentarischen Erbfolge Anwendung. Bei einem Erbvertrag ist die für die entgeltlichen Kaufverträge geltende Gebühr maßgebend.
2. Erbschaftsgebühr bei gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge
Rz. 317
Der allgemeine Satz der Erbschaftsgebühr beträgt 18 % nach dem reinen Wert der an je einen Erben anfallenden Erbschaft.
Rz. 318
Gehört zum Nachlass ein Wohnungseigentum oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Recht, beträgt der Erbschaftsgebührsatz 9 %.
Rz. 319
Besondere Regelungen sind vorgesehen für Kraftfahrzeuge bzw. Anhänger. Bei solchen Nachlassgegenständen beträgt die Erbschaftsgebühr das Zweifache der Gebühr, die für die entgeltliche Übertragung eines Kfz oder Anhängers vorgesehen ist.
Rz. 320
Die Gebühr richtet sich nach der im behördlichen Register angegebenen (in Kilowatt bestimmten) Leistung des Antriebsmotors des Fahrzeugs und nach dem Baujahr wie folgt:
Fahrzeug |
Alter des Fahrzeugs ab Baujahr |
Leistung des Antriebsmotors (kW) |
0–3 Jahre |
4–8 Jahre |
über 8 Jahre |
0–40 |
550 (1.100) HUF/kW |
450 (900) HUF/kW |
300 (600) HUF/kW |
41–80 |
650 (1.300) HUF/kW |
550 (1.100) HUF/kW |
450 (900) HUF/kW |
81–120 |
750 (1.500) HUF/kW |
650 (1.300) HUF/kW |
550 (1.100) HUF/kW |
über 120 |
850 (1.700) HUF/kW |
750 (1.500) HUF/kW |
650 (1.300) HUF/kW |
Rz. 321
Bei der Berechnung des reinen Wertes sind vom Verkehrswert des erlangten Vermögens die den Nachlass belastenden Schulden und der auf je einen Erben fallende Teil der sonstigen Verbindlichkeiten abzuziehen. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählt auch das Honorar des während des Nachlassverfahrens bestellten Sachwalters und Testamentsvollstreckers. Schulden und sonstige Verbindlichkeiten sowie deren Höhe hat der Erbe (bzw. Vermächtnisnehmer) nachzuweisen. Die gewöhnlichen Bestattungskosten können auch ohne Nachweis angesetzt werden.
Rz. 322
Der Wert des Erbteils des zur Herausgabe verpflichteten Erben ist um den Wert des Pflichtteils zu vermindern. Der Erbe, der die Forderung des Pflichtteilsberechtigten mit nicht zum Nachlass gehörenden Bargeld oder mit einer anderen Gegenleistung befriedigt, hat die Gebühr für die entgeltliche Vermögensübertragung zu zahlen, der Pflichtteilsberechtigte dagegen die Erbschaftsgebühr.
3. Erbschaftsgebühr bei einem Erbvertrag
Rz. 323
Wie bereits erörtert (siehe Rdn 194), ist der Erbvertrag nach dem ungarischen Recht ein entgeltlicher Vertrag. Die Gebührenzahlungspflicht des vertraglichen Erben richtet sich daher nach den Regelungen der entgeltichen Vermögensübertragung. Der allgemeine Satz der bei einem Erbvertrag anzuwendenden Erbschaftsgebühr beträgt – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – 4 % des um die Verbindlichkeiten nicht verminderten Verkehrswertes des erworbenen Vermögens.
4. Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung
Rz. 324
Befreit von der Erbschaftsgebühr sind:
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die für Zwecke der Wissenschaft, Kunst, öffentlichen Bildung oder des Gemeinwohls zugewendete Erbschaft (Vermächtnis); |
▪ |
der aufgrund eines Bausparvertrages nach dem Gesetz über die Bausparkassen erfolgte Vermögenserwerb; |
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20.000.000 Forint aus dem reinen Wert des vom Stief- und Pflegekind, Stief- und Pflegeeltern des Erblassers erlangten Erbteils; |
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der den Verkehrswert von 300.000 Forint nicht übersteigende Teil der auf einen Erben fallenden beweglichen Erbschaft. Bei der Ermittlung der Wertgrenze bleiben die unter einem anderen Rechtstitel gebührenfreien beweglichen Sachen, ferner der Wert des Kfz/Anhängers des Erblassers, seine Bekleidung und persönlichen Gegenstände unberücksichtigt; |
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der Erwerb eines Vermögensgegenstands, der aus einer öffentlichen Sammlung (bei der der Träger die Staatskasse oder die Gemeinde ist) einem Erben des früheren Eigentümers im Rahmen eines besonderen Verfahrens nach den Rechtsvorschriften über die Kulturgüter zurückgegeben wurde, falls die Erbfolge im Bezug auf diesen Vermögensgegenstand vor dem Zeitpunkt der Rückgabe eingetreten ist; |
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der Erwerb eines für den Bau eines Wohnhauses geeigneten Grundstücks (bzw. eines Eigentumanteils an einem solchen Grundstück), vorausgesetzt, dass
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der Erbe auf dem geerbten Grundstück innerhalb von 4 Jahren nach rechtskräftiger Übergabe des Nachlasses ein Wohnhaus errichtet und |
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in dem errichteten Wohnhaus die Nutzfläche der Wohnung(en) mindestens 10 % der im Baule... | |