I. Kapitalaufbringung
Rz. 58
Das Mindeststammkapital beträgt 3 Mio. HUF. Das Stammkapital besteht aus der Gesamtheit der Stammeinlagen der Gesellschafter. Eine Stammeinlage muss mindestens 100.000 HUF betragen. Möglich ist auch ein Stammkapital in Euro oder einer anderen Devise (vgl. Rdn 40).
Rz. 59
Die Gesellschafter sind gem. § 3:162 Ptk. verpflichtet, die Geldeinlagen einzuzahlen und die Sacheinlagen zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen nicht von der Einzahlung befreit werden; des Weiteren besteht ein Aufrechnungsverbot. Jeder Gesellschafter hat gem. § 3:161 Abs. 2 Ptk. nur eine Stammeinlage, bei Erwerb von weiteren Stammeinlagen verschmelzen diese zu einer Einheit. Gemeinsames Eigentum an Stammeinlagen ist möglich.
Rz. 60
Grundsätzlich kann die registergerichtliche Eintragung der Gesellschaft gem. §§ 3:162, 3:163 Ptk. nur dann stattfinden, wenn bis zur Einreichung des Antrags auf registergerichtliche Eintragung
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in dem Fall, dass der Wert der Sacheinlagen mindestens die Hälfte der Stammeinlage beträgt, sämtliche Sacheinlagen der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurden und |
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mindestens die Hälfte jeder Bareinlage gem. § 3:162 Abs. 1 Ptk. auf das Stammkapitalkonto der Gesellschaft eingezahlt wurde. |
Beim Registergericht muss der Geschäftsführer grundsätzlich eine Bankbestätigung über die Einzahlung der Bareinlagen vorlegen. Allerdings ist es zur Beschleunigung von Firmengründungsverfahren alternativ möglich, die Bareinlage zunächst in die Barkasse der Gesellschaft einzuzahlen. In diesem Fall kann der Geschäftsführer hierüber eine notariell beglaubigte oder anwaltlich gegengezeichnete Bestätigung ausstellen und diese beim Registergericht einreichen.
Rz. 61
Die Geschäftsführung hat gegenüber dem Registergericht zu erklären, welche im Gesellschaftsvertrag (Apportliste) aufgeführten Sacheinlagen der Gesellschaft bereits zur Verfügung gestellt wurden. Die sonstigen Sacheinlagen sind nach § 3:163 Abs. 2 letzter Satz Ptk. innerhalb von drei Jahren zur Verfügung zu stellen.
Rz. 62
Werden die Bareinlagen nicht zur Gänze bei der Gründung der Gesellschaft übergeben, muss der Gesellschaftsvertrag die Frist der Einzahlung festlegen. Das ungarische BGB legt diesbezüglich keine Maximalfrist fest, was ebenfalls eine erhebliche Stärkung des Dispositivitätsgrundsatzes darstellt (vgl. Rdn 6). Sollten die Gesellschafter allerdings eine Frist bestimmen, die länger als ein Jahr ist, so darf die Gesellschaft solange keine Dividenden auszahlen, wie die Summe aus eingezahlten Bareinlagen und den den Gesellschaftern zustehenden Dividenden nicht das (Mindest-)Stammkapital erreicht. Des Weiteren trifft die Gesellschafter in diesem Zeitraum eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, allerdings nur in Höhe ihrer noch nicht eingezahlten Bareinlagen.
Rz. 63
Jegliche werthaltige verkehrsfähige Sache und jedes urheberrechtlich geschützte Recht oder werthaltige Recht, weiterhin jede anerkannte oder gerichtlich festgestellte, werthaltige Forderung kann gem. §§ 3:10, 3:99 Abs. 1 Ptk. Gegenstand einer Sacheinlage sein. Derjenige Gesellschafter, der eine Sacheinlage erbringt, kann deren Wert durch einen Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen bestimmen lassen. Er kann den Wert jedoch auch ohne Hinzuziehung eines solchen Dritten bestimmen und diesen von den anderen Gesellschaftern genehmigen lassen.
Rz. 64
Der eine Sacheinlage leistende Gesellschafter hat gem. § 3:10 Ptk. dafür einzustehen, dass der im Gesellschaftsvertrag angegebene Wert der Sacheinlage den zum Zeitpunkt der Leistung der Einlage bestehenden Wert der Einlage nicht übersteigt. Diese Haftung für die Wertrichtigkeit der Sacheinlage zum Zeitpunkt der Übergabe an die Gesellschaft besteht für fünf Jahre. Die übrigen Gesellschafter haften gem. § 3:99 Abs. 2 Ptk. gesamtschuldnerisch und unbeschränkt für alle der Gesellschaft entstehenden Schäden, wenn der unkorrekte Wert der Sacheinlage wissentlich von ihnen akzeptiert wurde. Die verspätete Leistung der Sacheinlage kann gem. § 3:98 Ptk. nach Aufruf der Geschäftsführung unter Fristsetzung (30-Tages-Frist) und fruchtlosem Fristablauf zur Auflösung der Mitgliedschaft und Versteigerung des Geschäftsanteils führen.
II. Gründerhaftung
Rz. 65
Die Haftung der Gründer einer Wirtschaftsgesellschaft sowie die Haftung der Handelnden haben im ungarischen Recht eine geringere praktische Bedeutung als z.B. im deutschen Recht. Die Vorgesellschaft darf nämlich erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Eintragung wirtschaftlich tätig sein und a...