Dr. Tibor Szocs, Dr. Zsuzsanna Kosa
I. Allgemeines
Rz. 173
Das ungarische Rechtssystem ermöglicht keine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Personen, vielmehr ist in der Verfassung verankert, dass das Rechtsinstitut der Ehe "eine freiwillig beschlossene und eingegangene Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau" ist. Für gleichgeschlechtliche Paare steht aber die Möglichkeit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zur Verfügung und diese Rechtsbeziehung ist im ungarischen Recht ausschließlich gleichgeschlechtlichen Personen vorbehalten. Die Begründung dieser Beziehung ist seit 2009 möglich. Das Regelwerk der eingetragenen Lebenspartnerschaft wurde ins 2013 verabschiedete neue Ptk. nicht eingebaut. Begründung, Rechtswirkungen und Aufhebung dieser Rechtsbeziehung sind auch weiterhin in dem diesbezüglichen Sondergesetz (Bét.) geregelt. Dieses Gesetz ist ziemlich kurz gefasst. Als allgemeine Regel ordnet es nämlich an, die familienrechtlichen Vorschriften bezüglich Ehe und Ehegatten auf die eingetragenen Lebenspartnerschaften bzw. auf die Lebenspartner sinngemäß anzuwenden und es enthält ausdrückliche Regelungen lediglich für die Abweichungen.
II. Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Rz. 174
Die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist im Bét. ähnlich wie die Eingehung der Ehe geregelt. Die Beziehung entsteht unter Mitwirkung des Standesamts, indem die gleichzeitig anwesenden gleichgeschlechtlichen zwei Personen vor dem Standesbeamten persönlich erklären, die eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander eingehen zu wollen. Nach der Erklärung trägt der Standesbeamte die Lebenspartnerschaft ins Personenstandsregister ein. Die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgt öffentlich, in Anwesenheit von zwei Zeugen.
Rz. 175
Auch die materiell-rechtlichen Gültigkeitsvoraussetzungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind denen der Eheschließung nachgebildet, von zwei wichtigen Unterschieden abgesehen. Der erste Unterschied besteht darin, dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft nur von gleichgeschlechtlichen Personen begründet werden kann, der zweite verlangt die Volljährigkeit von beiden Partnern. Eine minderjährige Person kann – anders als bei der Eheschließung – keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, nicht einmal mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde.
Rz. 176
Genauso wie bei der Eheschließung muss der Standesbeamte auch vor der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Vorverfahren durchführen, um die Erfüllung der Voraussetzungen der Begründung dieser Beziehung zu prüfen. Die Parteien haben mit Urkunden nachzuweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Begründung dieser Beziehung erfüllt sind und nach ihrem besten Wissen der Lebenspartnerschaft keine gesetzlichen Hindernisse entgegenstehen.
III. Rechtswirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Rz. 177
Grundsätzlich entfaltet die eingetragene Lebenspartnerschaft die gleichen Rechtswirkungen wie die Ehe. Das bezieht sich auch auf die vermögensrechtlichen Wirkungen. Zwischen eingetragenen Lebenspartnern besteht derselbe gesetzliche Güterstand, wie zwischen Ehegatten (d.h. die Gütergemeinschaft). Die eingetragenen Lebenspartner können aber in einem güterrechtlichen Vertrag auch einen anderen Güterstand (Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) wählen, außerdem können sie auch von den Regeln des gesetzlichen oder des gewählten Güterstands abweichen (ausgenommen die zwingenden gesetzlichen Regeln).
Rz. 178
Auch im Erbrecht entfaltet die eingetragene Lebenspartnerschaft ähnliche Wirkungen wie die Ehe. Der überlebende eingetragene Lebenspartner ist wie ein Ehegatte gesetzlich erbberechtigt.
Rz. 179
Die wichtigsten Abweichungen von den Rechtswirkungen der Ehe bestehen im Namensrecht und bei der Adoption.
Rz. 180
Die Regelung des Ehenamens (Rdn 40 ff.) gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften nicht. Von der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kann nicht das Recht abgeleitet werden, den Namen des Lebenspartners in welcher Form auch immer zu führen. Die Begründung einer Lebenspartnerschaft hat aber in einem gewissen Fall eine Art "negative Rechtswirkung" auf die Namensführung: Wenn einer der Lebenspartner früher mit jemandem verheiratet war und den Namen seines ehemaligen Ehemannes mit dem weiblichen Zusatz "-né" geführt hat, kann er diesen Namen nach Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht mehr führen.
Rz. 181
Die für Ehegatten geltenden Adoptionsregeln können auf eingetragene Lebenspartner ebenfalls nicht angewendet werden. Für eingetragene Lebenspartner besteht nicht die Möglichkeit, gemeinsam ein Kind zu adoptieren, aber auch nicht die Möglichkeit, das eigene Kind des anderen Lebenspartners zu adoptieren.
Rz. 182
Da eingetragene Lebenspartnerschaften nur von gleichgeschlechtlichen Partnern begründet werden können, ist damit s...