I. Aufsichtsrat
Rz. 193
Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass ein Aufsichtsrat gebildet wird. Die Bildung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH ist gem. § 3:119 Ptk. obligatorisch, wenn die Zahl der vollbeschäftigten Arbeitnehmer der Gesellschaft im Jahresdurchschnitt 200 übersteigt. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder darf bei einem solchen obligatorischen Aufsichtsrat nicht weniger als drei betragen, ansonsten kann sie nach dem Ptk. frei festgelegt werden. Das Mandat der Aufsichtsratsmitglieder lautet grundsätzlich auf bestimmte Zeit, wobei hiervon im Rahmen der Satzung der Gesellschaft abgewichen werden kann.
Rz. 194
Die Aufgabe des Aufsichtsrats ist es gem. § 3:120 Ptk., die Geschäftsführung der Gesellschaft zu kontrollieren. Des Weiteren ist die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über den Jahresabschluss und die Verwendung des versteuerten Ergebnisses erst nach Empfang des schriftlichen Berichts des Aufsichtsrats zulässig.
Rz. 195
Der Aufsichtsrat ist gem. § 3:120 Abs. 3 Ptk. befugt, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn er der Auffassung ist, dass die Geschäftsführung gegen eine Rechtsvorschrift, den Gesellschaftsvertrag, gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung oder allgemein gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt.
Rz. 196
Im Gesellschaftsvertrag können dem Aufsichtsrat darüber hinaus gem. § 3:123 Ptk. Kompetenzen der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführung übertragen werden, so z.B. die Bestellung bzw. Abberufung der Geschäftsführer, die Festlegung ihrer Vergütung sowie die Bestätigung der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Rechtsgeschäfte. In diesem Bereich übertragener Kompetenzen – wie auch sonst – entscheidet der Aufsichtsrat gem. § 3:27 Abs. 3 Ptk. mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat hinsichtlich der Bestätigung eines Rechtsgeschäfts ist die Geschäftsführung berechtigt, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen.
Rz. 197
Im Falle der obligatorischen Einrichtung eines Aufsichtsrats nach § 3:119 und § 3:124 Ptk. stellen Arbeitnehmervertreter mindestens ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats. Bei Bruchzahlen müssen die Mandate zum Vorteil der Arbeitnehmervertreter verteilt bzw. aufgerundet werden. Die Nominierung geschieht gem. § 3:125 Ptk. durch den Betriebsrat nach Anhörung der bei der Gesellschaft repräsentativen Gewerkschaften. Die Arbeitnehmervertreter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Aufsichtsratsmitglieder.
Rz. 198
Für einen Schaden, welcher der Gesellschaft durch eine mangelhafte Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats entsteht, haften die Aufsichtsratsmitglieder gem. § 3:28 Ptk. nach den Regeln des BGB über vertraglichen Schadensersatz. Bei übertragenen Kompetenzen haften sie gem. § 3:123 Abs. 1 Ptk. wie Geschäftsführer.
II. Beirat, Revisionskommission
Rz. 199
Ausdrücklich sieht das Ptk. weder die Möglichkeit der Gründung eines Beirates noch die einer Revisionskommission vor. Da das Ptk. den Parteien eine weite Gestaltungsfreiheit einräumt (vgl. Rdn 6), ist es grundsätzlich möglich, derartige Organe einzurichten. Allerdings bestimmt § 3:132 Ptk., dass die Einrichtung dieser Organe keinen Einfluss auf die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der gesetzlich bestimmten Organe und Amtsträger (Gesellschafterversammlung, Geschäftsführer) der Gesellschaft hat. Aufgrund einer restriktiven Auslegung dieser Vorschrift erfüllt lediglich eine beratende Funktion dieser Organe die Anforderungen des Ptk.
III. Wirtschaftsprüfer
Rz. 200
Die Gesellschafterversammlung wählt gem. § 3:130 Ptk. einen Wirtschaftsprüfer, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorschreibt oder das Rechnungslegungsgesetz dies verbindlich festsetzt. Das Rechnungslegungsgesetz bestimmt hierzu in § 155 Abs. 2 und 3, dass jede Gesellschaft einen Wirtschaftsprüfer wählen muss, deren jährliche Einnahmen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren netto 300 Mio. HUF (ca. 833.333 EUR) übersteigen bzw. die in diesem Zeitraum durchschnittlich mehr als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt hat.
Rz. 201
Persönliche Voraussetzung für die Bestellung ist, dass der Betreffende im Verzeichnis der Wirtschaftsprüfer geführt wird, § 3:129 Abs. 2 Ptk. Somit können auch Wirtschaftsorganisationen, die in dem Verzeichnis geführt werden, Wirtschaftsprüfer einer GmbH werden. In diesem Fall ist jedoch zusätzlich auch der persönlich verantwortliche Wirtschaftsprüfer aufzuführen.
Rz. 202
Ausgeschlossen sind gem. § 3:129 Abs. 3 Ptk. Gründer der Gesellschaft, derzeitige Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und deren nahe Angehörige, ferner Arbeitnehmer der Gesellschaft bis drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Bei der Beauftragung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind diese Ausschlussgrundsätze auch auf deren Organe anzuwenden. Die Bestellung muss befristet erfolgen, die Maximalfrist beträgt fünf Jahre.
Rz. 203
Der Wirtschaftsprüfer ist gem. § 3:38 Abs. 1 Ptk. dazu befugt, Einsicht in die Bücher der Gesell...