Rz. 114

Die Beendigung einer Ehe hat zwei Fälle: der Tod eines der Ehegatten bzw. die Scheidung der Ehe. Das ungarische Ehescheidungsrecht beruht seit 1953 auf dem sog. Zerrüttungsprinzip, es ist unabhängig von der Schuld eines der Ehegatten. Ein Verschulden (z.B. Untreue, Misshandlung, Alkohol- oder Drogenkonsum) kommt erst bei Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts mit den Kindern, beim Ehegattenunterhalt (Unwürdigkeit) und bei Regelung der Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung zum Tragen.

 

Rz. 115

Die Scheidung der Ehe stellt einen Rahmentatbestand dar: Das Gericht löst die Ehe auf Antrag eines der Ehegatten auf, wenn sie völlig und unwiederherstellbar zerrüttet ist.[105] In dieser Konstruktion gibt es keine konkret genannten Scheidungsgründe, so bleibt die Beurteilung der Frage, welche Umstände zur endgültigen Entfremdung der Ehegatten geführt haben und wann das Eheband unwiederherstellbar gescheitert ist, dem richterlichen Ermessen überlassen.

 

Rz. 116

Das Rechtsinstitut der Trennung von Tisch und Bett ist im ungarischen Recht nicht bekannt; vielmehr betrachtet das ungarische Recht das Getrenntleben der Ehegatten als einen faktischen Zustand, der Bedeutung bei der gerichtlichen Prüfung der Zerrüttung der Ehe erlangen kann.

[105] § 4:21 Abs. (1) Ptk.

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