Rz. 206

Die Vorschriften der Publizitätsrichtlinie 68/151/EWG wurden in Ungarn durch § 63 Abs. 2 Ctv. umgesetzt. Danach ist auf allen geschäftlichen Medien, also z.B. Briefen, Bestellscheinen bzw. bei E-Mail-Nachrichten und auf der Website der Wirtschaftsgesellschaften in Ungarn Folgendes anzugeben:

Firma der Gesellschaft mit Hinweisen auf den derzeitigen Zustand der Gesellschaft (z.B. "in Gründung" oder "in Konkurs" usw.);
genaue Anschrift des Sitzes der Gesellschaft;
Angaben zum Handelsregister/Registergericht, bei dem die Gesellschaft eingetragen ist;
Handelsregisternummer.

Ist auf diesen Schriftstücken das Gesellschaftskapital angeführt, so ist das gezeichnete und eingezahlte Kapital anzugeben.

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