Rz. 16

Das Eheschließungsverfahren ist in den §§ 1730 des Personenstandsgesetzes[20] (Akt.) geregelt, wobei §§ 4:7 – 4:8 Ptk. nur die wichtigsten einschlägigen Form- und Verfahrensvorschriften enthalten.

 

Rz. 17

Die Eheschließenden können ihre Eheschließungsabsicht bei einem beliebigen Standesbeamten ihrer Wahl anmelden. Auf Grund dieser Anmeldung leitet der Standesbeamte ein selbstständiges Verwaltungsverfahren, das sog. "Vorverfahren zur Eheschließung", ein.[21] Ziel dieses Verfahrens ist die Prüfung der Ehevoraussetzungen. Die Eheschließenden haben vor dem Standesbeamten zu erklären, dass ihrer Ehe nichts entgegensteht, und sie haben die Erfüllung der Ehevoraussetzungen auch mit öffentlichen Urkunden nachzuweisen. Sollte jedoch einer der künftigen Ehegatten in einem mit nahem Tod drohenden Gesundheitszustand sein, kann vom Urkundennachweis der Erfüllung der Ehevoraussetzungen abgesehen werden; in diesem Fall genügt die Erklärung der Eheschließenden. Für die Eheschließung kann der Standesbeamte in der Regel einen Termin erst dreißig Tage nach der Anmeldung der Eheschließungsabsicht anberaumen. In begründeten Fällen kann der Gemeindenotar von dieser Vorschrift Befreiung erteilen.

 

Rz. 18

Die Eheschließung erfolgt in Anwesenheit von zwei Zeugen öffentlich im Amtsraum der örtlichen Gemeinde. Auf Antrag der Eheschließenden kann die Eheschließung auch unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Der Gemeindenotar kann auch genehmigen, dass die Eheschließung an einem anderen geeigneten Ort als dem Amtsraum der Gemeinde stattfindet.

 

Rz. 19

Die Nichteinhaltung all dieser Vorschriften kann gegebenenfalls die Disziplinarverantwortung des Standesbeamten aufwerfen, dies hat jedoch keinerlei Auswirkung auf die Gültigkeit und das Bestehen der Ehe aus rechtlicher Sicht.[22]

[20] Gesetz Nr. I vom Jahre 2010 über das Standesamtsverfahren (im Folgenden: Akt.).
[21] Vgl. §§ 12–12 des deutschen PStG.
[22] Boros Zsuzsa, in: Kőrös András (Hrsg.): Az új Ptk. magyarázata [Erläuterungen zum neuen ZGB], HVG-Orac Kiadó, Budapest, 2013, Band III, 39.; Szeibert Orsolya: Családi Jog [Familienrecht], ELTE Eötvös Kiadó, Budapest, 2012, 18.; Jobbágyi Gábor, in: Osztovits András (Hrsg.): A Polgári Törvénykönyvről szóló 2013. évi V. törvény és a kapcsolódó jogszabályok nagykommentárja [Großkommentar zum Gesetz Nr. V. vom Jahre 2013 über das Zivilgesetzbuch und zu den Nebengesetzen], Opten Kft., Budapest, 2014, Band II, 30.

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