Dr. Ádám Tóth, Dr. Tibor Szocs
1. Überblick
Rz. 231
Das Nachlassverfahren lässt sich in zwei Verfahrensabschnitte einteilen:
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Im ersten Verfahrensabschnitt wird das Nachlassverzeichnis aufgenommen, indem die Gemeindeverwaltung den Nachlass ermittelt. In diesem Verfahrensabschnitt ist die Gemeindeverwaltung als Verwaltungsbehörde in das Verfahren einbezogen; ihre Tätigkeit richtet sich auf die Vorbereitung des notariellen Verfahrens. |
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Im zweiten Verfahrensabschnitt führt der Notar die Verhandlung durch. Unter besonderen Voraussetzungen kann das Nachlassverfahren ohne Verhandlung abgewickelt werden (siehe Rdn 291). Gegen den Beschluss des Notars ist eine Berufung an das zuständige Gericht zweiter Instanz zulässig bzw. es kann ggf. eine Erbschaftsklage erhoben werden. |
Rz. 232
Das Nachlassverfahren beginnt mit dem Tod des Erblassers, sofern der Erblasser in Ungarn gestorben ist. Der Leichenbeschauer ist verpflichtet, den Todesfall dem für den Ort des Todesfalls zuständigen Gemeindedirektor durch Ausfertigung des Leichenschauscheins zu melden. Ist der Erblasser nicht am inländischen Wohnsitz gestorben, übermittelt der Gemeindedirektor den Leichenschauschein dem nach dem letzten inländischen Wohnsitz des Verstorbenen zuständigen Gemeindedirektor; falls der Verstorbene keinen Wohnsitz im Inland hatte, dem nach der Lage des Nachlassvermögens zuständigen Gemeindedirektor. Der Todesfall kann dem Gemeindedirektor bzw. dem Notar auch von einer Person gemeldet werden, die ein rechtliches Interesse an der Einleitung des Nachlassverfahrens hat. Der Anmeldende hat den Todesfall mit der Sterbeurkunde (oder u.U. mit einem rechtskräftigen gerichtlichen Beschluss über die Todeserklärung oder die Feststellung der Tatsache des Todes) nachzuweisen und sein rechtliches Interesse (die Eigenschaft als Erbe, Vermächtnisnehmer, usw.) glaubhaft zu machen. Bei Unzuständigkeit verständigt der Gemeindedirektor bzw. der Notar den für das Nachlassverfahren zuständigen Gemeindedirektor bzw. Notar.
Rz. 233
Ist der Erblasser im Ausland verstorben, so muss die von dem ausländischen Standesamt (oder von der sonst zuständigen ausländischen Behörde) ausgestellte Sterbeurkunde mit einer beglaubigten Übersetzung eingereicht werden. Als beglaubigte Übersetzung wird nach ungarischem Recht nur eine von dem Ungarischen Nationalbüro für Übersetzungen und Beglaubigungen (OFFI) erstellte bzw. beglaubigte Übersetzung anerkannt. Die Sterbeurkunde bedarf i.d.R. einer Legalisation (diplomatische oder konsularische Überbeglaubigung von der ungarischen Außenvertretung) oder einer Apostille. Die meisten bilateralen Rechtshilfeabkommen gewähren aber eine Befreiung von Legalisation und Apostille für öffentliche Urkunden, so u.a. für Sterbeurkunden. Diese Urkunden werden auch gem. Art. 4 (i.V.m. Art. 2 Abs. (1) lit. c)) der EU-Verordnung über den grenzüberschreitende Urkundenverkehr von jeder Art der Legalisation und ähnlicher Förmlichkeit befreit. Die in Deutschland sowie in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Sterbeurkunden bedürfen somit in einem ungarischen Nachlassverfahren keiner Legalisation.
2. Das Verfahren bei der Gemeindeverwaltung (erster Verfahrensabschnitt)
a) Sachliche Zuständigkeit
Rz. 234
Das Nachlassverfahren kann auch beim zuständigen Notar eingeleitet werden. Der Notar darf alle Handlungen vornehmen, zu denen auch die zuständige Gemeindeverwaltung befugt ist. Dennoch ist die Verfahrenseinleitung beim Notar nicht zu empfehlen, da der Notar i.d.R. das Verfahren an die zuständige Gemeindeverwaltung zurückverweist. Es ist daher zweckmäßiger, den Antrag auf Verfahrenseinleitung unmittelbar bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu stellen.
b) Örtliche Zuständigkeit
Rz. 235
Die Zuständigkeit des Gemeindedirektors ist in § 5 Abs. (5) i.V.m. § 4 Abs. (1) Hetv. geregelt. Danach wird die örtliche Zuständigkeit für die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses
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vom letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers, |
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in Ermangelung eines solchen vom letzten inländischen Aufenthaltsort des Erblassers, |
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wenn es einen solchen nicht gab, vom (inländischen) Todesort, |
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wenn auch ein solcher nicht vorhanden ist, vom Belegenheitsort des Nachlassvermöge... |