Dr. Tibor Szocs, Dr. Zsuzsanna Kosa
Rz. 198
Die Lebensgemeinschaft entfaltet sowohl im Bereich des Vermögensrechts als auch des Personenstandsrechts geringere Rechtswirkungen als die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft. Durch die Lebenspartnerschaft entsteht kein neuer Personenstand; der Lebensgefährte hat nicht das Recht, den Namen seines Partners zu führen; eine gegenseitige Solidaritätspflicht wird im Gesetz nicht erwähnt. Es entsteht keine Vaterschaftsvermutung (nicht einmal durch die Eintragung der Erklärung über die Lebensgemeinschaft); der Lebensgefährte kann die Vaterschaft nach den einschlägigen Vorschriften anerkennen.
Rz. 199
Die vermögensrechtlichen Wirkungen hängen davon ab, wann die Lebenspartnerschaft entstanden ist: vor oder nach Inkrafttreten des neuen Zivilgesetzbuchs (Ptk.). Die Wirkungen der vor Inkrafttreten des neuen Ptk. entstandenen Lebensgemeinschaften (Altfälle) unterliegen auch weiterhin den Bestimmungen des alten Zivilgesetzbuchs (alt-Ptk.), ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Aufhebung.
1. Altfälle
Rz. 200
Wurde die Lebensgemeinschaft – entweder durch gleichlautende Erklärung der Parteien oder durch ein Zwischenurteil des Gerichts – festgestellt, so besteht zwischen den Lebensgefährten ein gesetzlicher Güterstand, dessen Regeln teilweise mit denjenigen der ehelichen Gütergemeinschaft verwandt sind. Die Vorschriften der ehelichen Gütergemeinschaft sind maßgebend für den Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens der Lebensgefährten und dessen Auseinandersetzung.
Rz. 201
Die Vorschriften des alt-Ptk. über den Güterstand zwischen Lebensgefährten weichen jedoch von denjenigen der ehelichen Gütergemeinschaft in einem wichtigen Punkt ab. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass der Lebensgefährte einen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen im Verhältnis seiner Mitwirkung am Erwerben hat. Kann jedoch der Mitwirkungsanteil nicht festgestellt werden, so sind die Mitwirkungsanteile der Lebensgefährten gleich anzusehen. Der Lebensgefährte erwirbt auch dann einen Eigentumsanteil, wenn er am Vertrag, der als Grundlage zum Erwerb des betroffenen Vermögensgegenstands diente, nicht als Vertragspartei beteiligt ist (dingliche Beteiligung am Erwerb). Bei einer Immobilie im gemeinschaftlichen Eigentum hat er Anspruch auf Eintragung seines Eigentums in das Grundbuch mit dem Rechtstitel "gemeinschaftliches Vermögen". Wegen dinglicher Natur der Ansprüche aus der Gütergemeinschaft zwischen Lebensgemeinschaften nach dem alten Recht, kann der betroffene Partner solche Ansprüche unbefristet geltend machen.
Rz. 202
Die Rechtsprechung wendet gewisse Vorschriften der ehelichen Gütergemeinschaft auch für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Lebensgefährten analog an; so z.B. den Begriff des Sondervermögens der Ehegatten sowie die gesetzliche Vermutung dafür, dass ein Erwerb während der Lebensgemeinschaft zugunsten des gemeinschaftlichen Vermögens (und nicht des Sondervermögens) erfolgte.
2. Neufälle, die dem neuen Ptk. unterliegen
Rz. 203
Nach dem neuen Recht ist der gesetzliche Güterstand von Lebensgefährten eine Art der Zugewinngemeinschaft, deren Regeln mit der Zugewinngemeinschaft zwischen Ehegatten verwandt sind. Die Lebensgefährten erwerben während des Bestehens der Lebensgemeinschaft kein gemeinschaftliches Vermögen, sie sind selbstständige Erwerber und nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft können sie voneinander den Ausgleich des Zugewinns verlangen. Der Anteil am Zugewinn richtet sich – im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft zwischen Ehegatten – nach dem Anteil der Mitwirkung am Erwerb. Es handelt sich nun um einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch (im Gegensatz zum alten Recht, das eine dingliche Beteiligung am Erwerb vorsah). Der Anspruch des Lebensgefährten unterliegt somit den allgemeinen schuldrechtlichen Verjährungsregeln; die Verjährungsfrist beginnt mit der Aufhebung der Lebensgemeinschaft.
Rz. 204
Lebensgefährten können – wie Ehegatten – zu Beginn oder während der Lebensgemeinschaft einen Vertrag über ihren Güterstand schließen. Ähnlich wie ein Ehevertrag, ist er in einer öffentlichen oder in einer von einem Rechtsanwalt gegengezeichneten Privaturkunde abzufassen. Die Parteien können in einem solchen Vertrag ihren Güterstand für die Dauer des Vertrags im Rahmen der Vertragsfreiheit regeln und sie können dabei einen beliebigen Güterstand wählen, der für die Ehegatten vorgesehen ist (sie können auch den gesetzlichen ehelichen Güterstand wählen). Der Vertrag ist gegenüber Dritten nur wirksam, wenn er im von der ungarischen Landesnotariatskammer geführten elektronischen Register der güterrechtlichen Verträge von Ehegatten und Lebensgefährten (siehe Rdn 73) eingetragen ist. Nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft si...