Rz. 209

Das neue IPRG enthält nun Kollisionsvorschriften betreffend die außereheliche Lebensgemeinschaft. Gemäß § 35 unterliegen Zustandekommen, Erlöschen sowie Rechtswirkungen einer solchen Beziehung dem gemeinsamen Heimatrecht der Lebensgefährten. Hilfsweise werden die Anknüpfungsregeln des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes bzw. des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes angewendet; kann der (letzte) gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt nicht ermittelt werden, so gilt das lex fori.

Die Rechtswahl ist zulässig; diesbezüglich sind die für die Rechtswahl von Ehegatten vorgesehenen Vorschriften (siehe Rdn 101 f.) sinngemäß anzuwenden.

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