Rz. 177

Grundsätzlich entfaltet die eingetragene Lebenspartnerschaft die gleichen Rechtswirkungen wie die Ehe. Das bezieht sich auch auf die vermögensrechtlichen Wirkungen. Zwischen eingetragenen Lebenspartnern besteht derselbe gesetzliche Güterstand, wie zwischen Ehegatten (d.h. die Gütergemeinschaft). Die eingetragenen Lebenspartner können aber in einem güterrechtlichen Vertrag auch einen anderen Güterstand (Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) wählen, außerdem können sie auch von den Regeln des gesetzlichen oder des gewählten Güterstands abweichen (ausgenommen die zwingenden gesetzlichen Regeln).

 

Rz. 178

Auch im Erbrecht entfaltet die eingetragene Lebenspartnerschaft ähnliche Wirkungen wie die Ehe. Der überlebende eingetragene Lebenspartner ist wie ein Ehegatte gesetzlich erbberechtigt.

 

Rz. 179

Die wichtigsten Abweichungen von den Rechtswirkungen der Ehe bestehen im Namensrecht und bei der Adoption.

 

Rz. 180

Die Regelung des Ehenamens (Rdn 40 ff.) gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften nicht. Von der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kann nicht das Recht abgeleitet werden, den Namen des Lebenspartners in welcher Form auch immer zu führen.[142] Die Begründung einer Lebenspartnerschaft hat aber in einem gewissen Fall eine Art "negative Rechtswirkung" auf die Namensführung: Wenn einer der Lebenspartner früher mit jemandem verheiratet war und den Namen seines ehemaligen Ehemannes mit dem weiblichen Zusatz "-né" geführt hat, kann er diesen Namen nach Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht mehr führen.

 

Rz. 181

Die für Ehegatten geltenden Adoptionsregeln können auf eingetragene Lebenspartner ebenfalls nicht angewendet werden. Für eingetragene Lebenspartner besteht nicht die Möglichkeit, gemeinsam ein Kind zu adoptieren, aber auch nicht die Möglichkeit, das eigene Kind des anderen Lebenspartners zu adoptieren.

 

Rz. 182

Da eingetragene Lebenspartnerschaften nur von gleichgeschlechtlichen Partnern begründet werden können, ist damit sinngemäß auch keine Vaterschaftsvermutung verbunden.

[142] Es ist eine andere Frage, dass die Annahme des Namens des Lebenspartners im Rahmen eines Namensänderungsverfahrens durch die Behörde genehmigt werden kann.

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