1. Eintragung im Handelsregister

 

Rz. 25

Eine Wirtschaftsgesellschaft entsteht gem. § 3:4 Abs. 4 Ptk. mit Eintragung im Handelsregister am Tag der Eintragung. Die Registereintragung ist daher zwingende Voraussetzung.

 

Rz. 26

Gegen einen die Eintragung einer Wirtschaftsgesellschaft bestätigenden Beschluss ist keine Berufung möglich. Für den Staatsanwalt und für Dritte, die von dem Beschluss betroffen sind, besteht jedoch für den Fall ein Klagerecht auf Aufhebung des Eintragungsbeschlusses vor dem zuständigen Gerichtshof, dass der Eintragungsbeschluss gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, § 65 Abs. 1 Ctv. Dieser Prozess muss allerdings gem. § 65 Abs. 2 Ctv. innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung des Eintragungsbeschlusses eingeleitet werden, da ansonsten materielle Präklusion eintritt.

2. Gewerberechtliche Erlaubnisse

 

Rz. 27

Gemäß § 3:97 Ptk. können Spezialgesetze die Gründung der Wirtschaftsgesellschaft von einer behördlichen Genehmigung und die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit von einer behördlichen Erlaubnis abhängig machen. Derartige Gesetze bestehen z.B. hinsichtlich der Ausübung von Konzessionstätigkeiten. Des Weiteren gab es bis zum 1.10.2009 das Erfordernis einer Betriebsgenehmigung für die Ausübung von Handelstätigkeit; in der Praxis mussten Unternehmen mehrere Wochen bis Monate auf die Erteilung der Genehmigung warten, obgleich sie alle Voraussetzungen erfüllten. Im Zuge der Bemühungen der ungarischen Regierung um Entbürokratisierung wurde ein reines Anmeldeverfahren eingeführt, das eine deutlich kurzfristigere Aufnahme der Geschäftstätigkeit ermöglicht.

3. Gesetzlichkeitsaufsicht

 

Rz. 28

Die Gesellschaft unterliegt sowohl im Eintragungsverfahren als auch nach Eintragung der allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht durch das zuständige Registergericht gem. § 3:34 Ptk.

 

Rz. 29

Das Verfahren zur Gesetzlichkeitsaufsicht kann gem. § 75 Abs. 1 Ctv. von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden. Antragsberechtigt sind

der Staatsanwalt;
zur Kontrolle der Firmentätigkeit berechtigte Verwaltungsorgane oder Behörden;
der Repräsentant der örtlich zuständigen Wirtschafts- oder Fachkammer;
jedermann, der ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des Verfahrens glaubhaft geltend macht.
 

Rz. 30

Das Verfahren ist gem. § 74 Ctv. statthaft, wenn

die Gründungsurkunde oder ihre Änderung bzw. eine zum Handelsregister angemeldete Angabe schon vor ihrer Anmeldung gesetzeswidrig war;
die eingetragenen Daten durch einen nach Eintragung auftretenden Grund gesetzwidrig werden;
die Gründungsurkunde oder ihre Änderung bzw. das Handelsregister nicht die Angaben enthalten, welche die auf die Firma bezogenen Rechtsvorschriften verbindlich vorschreiben;
die Firma bei ihrer Tätigkeit die Vorgaben des materiellen Rechts oder ihrer Gründungsurkunde nicht einhält;
ein Gesetz die Durchführung des Verfahrens verbindlich vorschreibt.
 

Rz. 31

Die Frist zur Einleitung des Verfahrens gem. § 79 Abs. 1 Ctv. beträgt 30 Tage ab Kenntnis des die Zulässigkeit begründenden Umstandes. Unbeschadet der Kenntniserlangung beträgt die Frist ein Jahr ab Eintritt des Umstandes (objektive Verjährungsfrist).

 

Rz. 32

Nach Eröffnung des Verfahrens wird der Gesellschaft die Möglichkeit der Stellungnahme eröffnet. Es handelt sich um ein Verfahren, in welchem grundsätzlich nur der Urkundenbeweis zulässig ist; das Gericht kann jedoch auch Parteivernehmungen durchführen.

 

Rz. 33

Im begründeten Fall ergreift das Gericht gem. § 81 Abs. 1 Ctv. abhängig vom Ausmaß des Gesetzesverstoßes Maßnahmen, die unter anderem von der Belegung der Gesellschaft und/oder der Geschäftsführer mit einer Geldstrafe von 100.000 bis 10 Mio. HUF, der Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen bis hin zur Einsetzung eines Zwangsverwalters für die Dauer von maximal 90 Tagen reichen können.

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