Dr. Tibor Szocs, Dr. Ádám Tóth
1. Allgemeines
Rz. 88
§ 7:10 Ptk deklariert im ungarischen Recht die Testierfreiheit: Der Erblasser kann – abgesehen von den Beschränkungen des Pflichtteils – über sein Vermögen letztwillig frei verfügen. Die Testierfähigkeit beginnt offiziell mit dem 18. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann jedoch der Minderjährige in der Form eines öffentlichen Testaments letztwillig verfügen. Die Errichtung eines Testaments ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft; letztwillig kann nur persönlich verfügt werden; Stellvertretung ist unzulässig. Das ungarische Recht kennt zwei Arten der letztwilligen Verfügungen, und zwar das Testament und den Erbvertrag.
Rz. 89
Zur Feststellung des testamentarischen Charakters einer Urkunde ist gesetzliche Voraussetzung, dass diese eine Vermögensverfügung für den Fall des Todes des Erblassers enthalten soll sowie äußerlich als ein vom Erblasser stammendes Schriftstück erscheint.
Rz. 90
Nach ungarischem Recht kann in einem öffentlichen Testament, in einem schriftlichen Privattestament sowie – ausnahmsweise – in einem mündlichen Nottestament letztwilligt verfügt werden. Das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten ist nach dem neuen Ptk. nun zulässig.
2. Das öffentliche Testament
Rz. 91
Gemäß § 7:14 Ptk. kann ein öffentliches Testament nur vor einem Notar errichtet werden. Bei Errichtung eines solchen Testaments hat der Notar auch die Vorschriften der öffentlichen Beurkundung gem. §§ 122–133 des Notariatsgesetzes (Kjtv.) zu berücksichtigen. Das öffentliche Testament wird als öffentliche Urkunde angesehen; d.h. es gilt (bis zum Gegenbeweis) als voller Beweis für den beurkundeten Vorgang.
Rz. 92
Ein im Ptk. bestimmter Personenkreis kann nur in der Form eines öffentlichen Testaments testieren. Zu diesem Personenkreis gehören
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der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige sowie diejenigen Volljährigen, deren Geschäftsfähigkeit hinsichtlich ihrer Vermögenserklärungen gerichtlich teilweise beschränk wurde; ferner |
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Blinde; ferner Personen, die des Schreibens oder des Lesens nicht kundig oder zur Unterzeichnung ihres Namens unfähig sind. |
Rz. 93
Derjenige, der nur mit Druckbuchstaben schreiben kann und sich mit den Rechtschreibregeln bezüglich der Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben nicht im Klaren ist, kann noch nicht als schreibunkundig angesehen werden; die Verwendung von Druckbuchstaben setzt nämlich auf jeden Fall – wenn auch nur auf einem niedrigen Niveau – die grundlegende Kenntnis des Schreibens und des Lesens voraus. Der Zustand, der Unterzeichnung des Namens unfähig zu sein, darf nicht bloß aufgrund der Tatsache festgestellt werden, dass die testamentarische Unterschrift des Erblassers schwer lesbar ist; das Gesetz lässt nämlich eine solche Auslegung nicht zu.
Rz. 94
Die Urschrift des öffentlichen Testaments bleibt beim Notar. Er hat die Tatsache der Errichtung des Testaments und den Verwahrungsort des Testaments in das von der Ungarischen Landesnotariatskammer geführte Landesregister der Testamente einzutragen. Der Testator erhält eine beglaubigte Ausfertigung. Da das Nachlassverfahren in Ungarn von den Notaren durchgeführt wird, ist der zur Nachlassabhandlung zuständige Notar zur Registerabfrage verpflichtet. Das notariell beurkundete öffentliche Testament kann somit nicht verschwinden oder vergessen werden.
Rz. 95
Das Kjtv. enthält keine Zuständigkeitsvorschriften für die Beurkundung eines öffentlichen Testaments, d.h., jeder Notar ist dazu in seinem eigenen Amtsbezirk berechtigt. Hat der Notar zur Beurkundung den Testator aufzusuchen, so ist nur der nach dem Beurkundungsort örtlich zuständige Notar befugt. Der ungarische Notar darf nämlich seine Tätigkeit nur innerhalb seines Amtsbezirks ausüben. Die Notare in Budapest dürfen jedoch ihre amtliche Tätigkeit im Gesamtgebiet der Hauptstadt Budapest ausüben.
3. Privattestamente
a) Sprache
Rz. 96
Das ungarische Recht kennt mehrere Arten von schriftlichen Privattestamenten. Das Ptk. sieht als allgemeine Vorschrift für alle Arten vor, dass ein Privattestament wirksam ausschließlich in einer Sprache errichtet werden kann, die der Testator v...