Rz. 200
Die Gesellschafterversammlung wählt gem. § 3:130 Ptk. einen Wirtschaftsprüfer, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorschreibt oder das Rechnungslegungsgesetz dies verbindlich festsetzt. Das Rechnungslegungsgesetz bestimmt hierzu in § 155 Abs. 2 und 3, dass jede Gesellschaft einen Wirtschaftsprüfer wählen muss, deren jährliche Einnahmen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren netto 300 Mio. HUF (ca. 833.333 EUR) übersteigen bzw. die in diesem Zeitraum durchschnittlich mehr als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt hat.
Rz. 201
Persönliche Voraussetzung für die Bestellung ist, dass der Betreffende im Verzeichnis der Wirtschaftsprüfer geführt wird, § 3:129 Abs. 2 Ptk. Somit können auch Wirtschaftsorganisationen, die in dem Verzeichnis geführt werden, Wirtschaftsprüfer einer GmbH werden. In diesem Fall ist jedoch zusätzlich auch der persönlich verantwortliche Wirtschaftsprüfer aufzuführen.
Rz. 202
Ausgeschlossen sind gem. § 3:129 Abs. 3 Ptk. Gründer der Gesellschaft, derzeitige Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und deren nahe Angehörige, ferner Arbeitnehmer der Gesellschaft bis drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Bei der Beauftragung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind diese Ausschlussgrundsätze auch auf deren Organe anzuwenden. Die Bestellung muss befristet erfolgen, die Maximalfrist beträgt fünf Jahre.
Rz. 203
Der Wirtschaftsprüfer ist gem. § 3:38 Abs. 1 Ptk. dazu befugt, Einsicht in die Bücher der Gesellschaft zu nehmen, er kann Auskünfte von den Geschäftsführern, Gesellschaftern, Aufsichtsratsmitgliedern und Arbeitnehmern anfordern, er prüft das Bankkonto, die Kasse, den Wertpapier- und Warenbestand und schließlich sämtliche Verträge der Gesellschaft. Er ist verpflichtet, die Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft zu wahren.
Rz. 204
Es besteht gem. § 3:131 Abs. 2 Ptk. eine Teilnahmepflicht des Wirtschaftsprüfers an den Tagungen der Gesellschafterversammlung, bei denen über den Jahresabschluss entschieden wird. Er ist verpflichtet, die Einberufung der Gesellschafterversammlung zu fordern, wenn er feststellt, dass die Befriedigung der gegen die Gesellschaft bestehenden Forderungen gefährdet ist oder dass ein haftungsbegründender Umstand hinsichtlich der Geschäftsführer oder der Aufsichtsratsmitglieder vorliegt. Falls die Geschäftsführer bzw. die Gesellschafter nicht die notwendigen Maßnahmen veranlassen, ist er verpflichtet, das für das Gesetzlichkeitsaufsichtsverfahren gegen die Gesellschaft zuständige Gericht zu informieren.
Rz. 205
Die Amtszeit des Wirtschaftsprüfers endet mit Zeitablauf, Abberufung durch die Gesellschafterversammlung (einfache Stimmenmehrheit), Eintritt eines gesetzlichen Ausschlussgrundes oder durch Kündigung seitens des Wirtschaftsprüfers.