Rz. 71

Der Erwerb eigener Anteile ist der Gesellschaft – mit Ausnahme der Ein-Mann-Gesellschaft (§ 3:209 Abs. 2 Ptk.[6]) – grundsätzlich erlaubt, § 3:174 Abs. 1 Ptk. Die Gesellschaft benötigt hierzu bloß einen wenigstens mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Erwerb muss aus Vermögen über dem Stammkapital (Rücklagen) erfolgen, wobei diese Geschäftsanteile voll eingezahlt sein müssen. Hinsichtlich dieses eigenen Geschäftsanteils darf sie kein Stimmrecht ausüben.

 

Rz. 72

Die Gesellschaft ist weiterhin gem. § 3:175 Abs. 3 Ptk. verpflichtet, den Geschäftsanteil innerhalb eines Jahres entweder zu veräußern, ihn den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Stammeinlagen unentgeltlich zu übertragen oder ihn unter Anwendung der Regeln der Kapitalherabsetzung einzuziehen.

[6] Ein-Mann-Gesellschaften dürfen die einzige Stammeinlage der Gesellschaft nicht erwerben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge