Rz. 253
Das freiwillige Liquidationsverfahren ist in § 3:48 Ptk. und den §§ 94–115/A Ctv. geregelt. Das Verfahren kann durch Gesellschafterbeschluss jederzeit gewählt werden, außer im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, da in diesem Fall die Insolvenzverfahren vorrangig sind. Weiterhin ist die freiwillige Liquidation gem. § 95 Abs. 2 Ctv. nicht zulässig, wenn ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Gesellschaft darüber in Kenntnis setzt, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt werden.
Rz. 254
Das Verfahren wird durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung eröffnet. In diesem Beschluss, den der Geschäftsführer beim Registergericht einreichen muss, sind u.a. der vorgesehene Liquidator und das Datum der Auflösung der Gesellschaft anzugeben. Im Unterschied zum Konkurs- bzw. Vergleichsverfahren können die Gesellschafter den Liquidator bestimmen, ihn wieder abberufen und einen neuen Liquidator ernennen.
Rz. 255
Der frühere Geschäftsführer muss des Weiteren gem. § 98 Abs. 3 Ctv. innerhalb von 30 Tagen ab Beginn des freiwilligen Liquidationsverfahrens das abschließende Inventarverzeichnis und die abschließende Bilanz anfertigen sowie den Liquidator über die laufenden Angelegenheiten informieren. Ferner muss er u.a. eine Liste der vertraulichen Dokumente anlegen und die Arbeitnehmer informieren. Dabei haftet er gem. § 98 Abs. 5 Ctv. für Fehler nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Rz. 256
Ab Bekanntmachung der Einleitung des freiwilligen Liquidationsverfahrens durch das Registergericht läuft gem. § 106 Abs. 1 Satz 1 Ctv. eine Frist von 40 Tagen, innerhalb welcher die Gläubiger der Gesellschaft ihre Forderungen beim Liquidator anmelden müssen. Dies gilt auch dann, wenn bezüglich der Forderung ein behördliches oder gerichtliches Verfahren anhängig ist. Das Unterlassen der Anmeldung führt zwar nicht automatisch zu einem Rechtsverlust, die betreffenden Ansprüche können jedoch nur noch nach Löschung der Gesellschaft gegen deren Gesellschafter geltend gemacht werden, vorausgesetzt, dass die engen Bedingungen der Durchgriffshaftung erfüllt sind.
Rz. 257
Im Anschluss ist es die Aufgabe des Liquidators, nach § 106 Abs. 2 Ctv. innerhalb von 15 Tagen ein Verzeichnis über die Verbindlichkeiten anzulegen, wobei er die anerkannten sowie die bestrittenen Forderungen getrennt aufführen muss. Gläubiger, welche die fehlende Aufnahme ihrer Forderungen in das Verzeichnis bemängeln, können diesbezüglich ein Verfahren der Gesetzlichkeitsaufsicht veranlassen, § 106 Abs. 3 Ctv.
Rz. 258
Der Liquidator darf gem. § 110 Abs. 1 Ctv. grundsätzlich alle von der Gesellschaft geschlossenen Verträge außerordentlich kündigen. Ausgenommen sind gem. § 110 Abs. 3 Ctv. u.a. Arbeitsverträge und in Bezug auf Wohnungen mit Privatpersonen abgeschlossene Mietverträge (diese können nur bei Vorliegen gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsgründe gekündigt werden). Es ist seine Aufgabe, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu erfüllen, ihre Ansprüche beizutreiben und ihre Vermögensgegenstände zu veräußern. Er muss hierbei die erforderliche Sorgfalt beachten, da er im Fall der Verletzung seiner Verpflichtungen gem. § 99 Abs. 4 Ctv. gemäß den allgemeinen Regeln des Zivilrechts haftet.
Rz. 259
Unter Berücksichtigung der Abschlussbilanz des Geschäftsführers erstellt der Liquidator eine Eröffnungsbilanz des freiwilligen Liquidationsverfahrens, die er gegebenenfalls nach Erstellung der Gläubigerliste korrigieren muss. Stellt er hierbei fest, dass die verfügbaren Mittel der Gesellschaft voraussichtlich nicht einmal genügen werden, um die Ansprüche der bekannten Gläubiger zu befriedigen, muss er gem. § 108 Abs. 1 Ctv. einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nach den §§ 22 ff. Cstv. stellen. Sind hingegen ausreichende Mittel vorhanden, lässt er der Gesellschaft die Eröffnungsbilanz zukommen. Es besteht eine jährliche Berichtspflicht des Liquidators.
Rz. 260
Bei Abschluss des freiwilligen Liquidationsverfahrens muss der Liquidator gem. § 111 Abs. 1 Ctv. u.a. die Abschlussbilanz und einen Vorschlag zur Verteilung der Vermögensgegenstände erstellen und der Gesellschaft vorlegen. Nach Annahme durch die Gesellschafterversammlung teilt der Liquidator dem Registergericht diese gem. § 112 Ctv. mit und fügt der Mitteilung die genehmigten Dokumente bei. Der Gesellschaft steht es bis zum Zeitpunkt der Annahme der Schlussbilanz stets frei, das freiwillige Liquidationsverfahren zu beenden und die Geschäfte wieder aufzunehmen.
Rz. 261
Dem Registergericht obliegt schließlich die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Nach Löschung der Gesellschaft erfolgt gem. § 3:207 Abs. 1 Ptk. die Verteilung des Gesellschaftsvermögens. Hierbei müssen aus dem nach der Befriedigung der Gläubiger verbleibenden Vermögen zuerst die Nachschüsse zurückerstattet werden, und danach ist der verbleibende Teil im Verhältnis der Stammeinlagen unter den Gesellschaftern der Gesellschaft aufzuteilen.