Dr. Tibor Szocs, Dr. Zsuzsanna Kosa
1. Kollisionsregeln
Rz. 188
Ungarn beteiligt sich an der verstärkten Zusammenarbeit zur Ausarbeitung von EUPartVO nicht. International-privatrechtliche Aspekte der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind im autonomen IPR geregelt. Gemäß § 37 Abs. (1) IPRG sind die Kollisionsvorschriften der Eheschließung sowie Ehewirkungen auch für das Zustandekommen und Gültigkeit sowie auf die Rechtswirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden.
Rz. 189
Daraus ergibt sich, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft dem jeweiligen Personalstatut der Parteien unterliegen.
Rz. 190
Eine Ausnahme ist in Abs. (2) für den Fall vorgesehen, wenn einer der künftigen Lebenspartner ein Ausländer ist, dessen Personalstatut das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Personen nicht kennt. In diesem Fall kann die eingetragene Lebenspartnerschaft in Ungarn trotzdem rechtswirksam begründet werden, vorausgesetzt, dass
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zumindest einer der künftigen Lebenspartner ungarischer Staatsangehöriger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat und |
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der andere künftige Lebenspartner (der keine ungarische Staatsangehörigkeit besitzt) nachweisen kann, dass nach seinem Personalstatut keine Ehehindernisse im Falle einer Eheschließung vorliegen würden. |
In diesem Fall unterliegen die Wirkungen der Lebenspartnerschaft dem ungarischen Recht.
Rz. 191
Bezüglich der Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sieht § 38 IPRG eine Kaskadenlösung vor. Das anwendbare Recht ist
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in erster Linie das Recht des Staates, in dem die Lebenspartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt (zur Zeit der Antragstellung oder Klageerhebung) haben; mangels eines solchen |
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das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes, vorausgesetzt, dass dieser gewöhnliche Aufenthalt nicht länger als ein Jahr vor der Antragstellung (Klageerhebung) erloschen ist, und eine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit der Antragstellung (Klageerhebung) noch in diesem Staat hat; mangels eines solchen |
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das gemeinsame Heimatrecht der eingetragenen Lebenspartner; mangels eines solchen |
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das lex fori. |
Rz. 192
Wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft im Ausland begründet und ist einer der Lebenspartner ungarischer Staatsangehöriger, so ist er – ebenso wie im Falle einer Eheschließung im Ausland – verpflichtet, die Beurkundung der Lebenspartnerschaft im ungarischen Heimatregister zu veranlassen.
2. Internationale Zuständigkeit
Rz. 193
Ungarische Gerichte sind gem. § 103 IPRG für die Verfahren betreffend Bestehen, Gültigkeit oder Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie für Verfahren betreffend die Rechte und Pflichten aus einer solchen Beziehung international zuständig, wenn die Beziehung in Ungarn begründet wurde oder wenn zumindest einer der eingetragenen Lebenspartner ungarischer Staatsangehöriger ist. Diese Zuständigkeitsvorschriften sind auch für die Notare verbindlich; d.h. der Notar hat im Verfahren auf Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft von Amts wegen zu prüfen, ob die ungarische internationale Zuständigkeit besteht.