Dr. Tibor Szocs, Dr. Ádám Tóth
Rz. 185
Die Testamentsvollstreckung ist im ungarischen Recht ausschließlich im Verfahrensrecht geregelt, obwohl das Rechtsinstitut auch materiellrechtliche Aspekte hat. Das Institut des Testamentsvollstreckers kommt in der Praxis i.d.R. nur in grenzüberschreitenden Erbfällen vor, in denen die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers einem ausländischen Erbstatut unterliegt; im ungarischen Rechtsbewusstein ist dagegen dieses Rechtsinstitut noch kaum eingewurzelt.
Rz. 186
Für die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers ist vor allem die Verfügung von Todes wegen maßgebend. Der Testamentsvollstrecker hat seine Aufgaben gemäß den Anordnungen des Erblassers und den Regeln der ordentlichen Bewirtschaftung zu erfüllen. Für verschiedene Aufgaben kann der Erblasser verschiedene Testamentsvollstrecker bestellen. Sollte eine bestimmte Anordnung des Erblassers gegen Rechtsvorschriften verstoßen, so ist der Testamentsvollstrecker gleichwohl nicht von der Einhaltung jener Anordnung befreit; kann das Ziel des Erblassers durch eine rechtmäßige Verfahrensweise erreicht werden, hat sich der Testamentsvollstrecker anstelle der Erfüllung der rechtswidrigen Anordnung rechtmäßig zu verhalten.
Rz. 187
Bestimmt das Testament die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers nicht, ist der Testamentsvollstrecker berechtigt und verpflichtet,
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der zuständigen Behörde bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses behilflich zu sein und zugunsten der Erben bei Bedarf die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen; |
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die Durchführung der einzelnen Verfügungen aus der Verfügung von Todes wegen vom Erben und vom Vermächtnisnehmer zu fordern und gegebenenfalls – solange die in der Verfügung von Todes wegen bedachte Person nicht selbst auftritt – zu ihren Gunsten, jedoch im eigenen Namen auch gerichtlich vorzugehen; |
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in seiner Nachlassverwalterbefugnis den Nachlass in Besitz zu nehmen und
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die Nachlassgläubiger, insbesondere bei unaufschiebbaren Auszahlungen, im eigenen Namen, jedoch zu Lasten des Nachlasses zu befriedigen, |
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die Nachlassforderungen im eigenen Namen, jedoch zugunsten des Nachlasses geltend zu machen, |
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die Gesellschafterrechte des Erblassers in einer Handelsgesellschaft (bzw. seine Mitgliedsrechte in einer Genossenschaft), die mit dem Erbfall auf den Erben übergegangen sich, auszuüben; |
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nach dem Eintritt der Rechtskraft des Nachlassübergabebeschlusses (einschließlich des Teilnachlassübergabebeschlusses) dessen Bestimmungen selber durchzuführen. |
Rz. 188
Der Testamentsvollstrecker darf bei der Besorgung seiner Aufgaben in Bezug auf den zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstand
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keine Verbindlichkeiten eingehen bzw. keinen Vermögensgegenstand veräußern, es sei denn, die an der Erbfolge Beteiligten haben dies bewilligt; |
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nicht zu Lasten des Nachlasses unentgeltlich verfügen. |
Rz. 189
Mangels abweichender Bestimmung finden die Vorschriften über den Beauftragten auf den Testamentsvollstrecker entsprechende Anwendung. Der Testamentsvollstrecker haftet gegenüber den an der Erbfolge Beteiligten für den durch seine Tätigkeit in dieser Eigenschaft verursachten Schaden nach den Vorschriften über die außervertragliche Schadenszufügung. Die Erben haben die gerechtfertigten Auslagen des Testamentsvollstreckers zu ersetzen. Hat der Erblasser den Testamentsvollstrecker am Nachlass beteiligt, wird der Wert der Nachlassbeteiligung – mangels diesbezüglicher Verfügung im Testament – auf die Vergütung für die Erfüllung des Auftrags nicht angerechnet. Ein Testamentsvollstrecker kann nur im Testament oder im Erbvertrag bestellt werden.
Rz. 190
Der Auftrag des Testamentsvollstreckers erlischt in folgenden Fällen:
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mit dem Ablauf der in der letztwilligen Verfügung bestimmten Frist, mit Eintritt der in der letztwilligen Verfügung bestimmten Bedingung oder – mangels einer abweichenden letztwilligen Anordnung – mit der rechtskräftigen Beendigung des Nachlassverfahrens; |
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mit dem Tod des Testamentsvollstreckers bzw. (im Falle einer juristischen Person) mit der Auflösung der Testamentsvollstreckung; |
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durch Rücktritt vom Auftrag als Testamentsvollstrecker; für den Rücktritt sind die Formvorschriften für die Annahme des Auftrags maßgebend; die Wirkung tritt mit dem Eingang beim Notar ein; |
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durch Widerruf des Auftrags; den Auftrag des Testamentsvollstreckers können die an der Erbfolge beteiligten Personen einstimmig durch eine in derselben Urkunde abgefasste Erklärung widerrufen. Die Erklärung ist dem Notar zu übermitteln, der den Widerruf dem Testamentsvollstrecker unverzüglich mitteilt; die Wirkung des Widerrufs tritt mit dieser Mitteilung ein; |
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wenn die zur Annahme des Auftrags erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Annahme des Auftrags nicht bestanden oder später erloschen sind. |
Rz. 191
Der Notar kann den Testamentsvollstrecker von der Erfüllung einzelner Verfügungen des Erblassers im Nachlassverfahren befreien, wenn dies vom Testamentsvollstrecker, von den an der...