Dr. Ádám Tóth, Dr. Tibor Szocs
1. Erbvertrag
Rz. 189
In einem Erbvertrag verpflichtet sich der Erblasser, den anderen Vertragspartner im Hinblick auf einen gegenüber ihm bzw. einem im Vertrag bestimmten Dritten zu erbringenden Unterhalt, Leibrente bzw. Pflege – bezogen auf sein Vermögen, einen bestimmten Teil davon oder auf bestimmte Vermögensgegenstände – als Erben einzusetzen. Der Erbvertrag ist im ungarischen Recht stets ein entgeltlicher Vertrag, in dem die Gegenleistung der Unterhalt (bzw. Rente oder Pflege) an den Erblasser oder an einen Dritten ist.
Rz. 190
Der Erbvertrag muss den Formvorschriften eines allographischen Testaments entsprechen, und zwar selbst dann, wenn der Vertrag von einem der Vertragsparteien eigenhändig niedergeschrieben wurde. Da der Erbvertrag eine letztwillige Verfügung darstellt, gilt auch das Erfordernis der Höchspersönlichkeit sinngemäß, d.h. derjenige Vertragspartner, der am Vertrag als Erblasser beteiligt ist, hat seine Erklärung persönlich abzugeben.
Rz. 191
Neben dem gemeinschaftlichen Testament ist der Erbvertrag eine Form der letztwilligen Verfügung, die es Ehegatten ermöglicht, eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung zu errichten. Auf Seite der Erben können auch mehrere Personen stehen; die Eltern können sogar zugunsten ihres minderjährigen Kindes einen solchen Vertrag abschließen; in diesem Fall sind die Eltern als vertragsschließende Parteien zur Erfüllung der vertraglichen Gegenleistung (Unterhalt, Leibrente, Pflege) verpflichtet, das Kind jedoch wird begünstigter Erbe. Das neue Ptk. erwähnt ausdrücklich den Typ des Erbvertrages, in welchem die vertragliche Gegenleistung (Unterhalt usw.) nicht an den Erblasser selbst, sondern an einen Dritten zu erbringen ist. Dadurch kann der Erblasser beispielsweise den Lebensunterhalt seines unterhaltsbedürftigen Elternteils oder geschäftsunfähigen Kindes bzw. Ehegatten sichern.
Rz. 192
Ein zwischen den Ehegatten bzw. zwischen den Eltern und ihren Abkömmlingen geschlossener Erbvertrag kann nur dann als gültig angesehen werden, wenn die Höhe des zu leistenden Unterhalts (Leibrente) über der Höhe des gesetzlichen Unterhalts nach den familienrechtlichen Bestimmungen des Ptk. liegt und die Unterhaltsleistung nicht zu Lasten des Gesamtgutes erfolgt.
Rz. 193
Der Erblasser kann in den Erbvertrag jedwede testamentarische Verfügung aufnehmen; eine entsprechende Verfügung des Erben ist jedoch unwirksam.
Rz. 194
Fraglich ist, inwieweit ein Erbe, der aufgrund eines Erbvertrages zur Erbfolge berufen ist, für die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche haftet. Die Rechtsprechung stellt auf den im früheren Pkt. zugrunde liegenden entgeltlichen Charakter des Erbvertrages ab und vertritt daher die Ansicht, dass der Erbvertrag ein sog. "aleatorischer Vertrag" ist, bei dem auch das Glückselement eine Rolle spielt, d.h., die vom Erbvertrag erfassten Vermögensgegenstände gehören nicht zur Bemessungsgrundlage des Pflichtteils, unabhängig davon, welche Leistung der vertragliche Erbe erbracht hat. Diese Ansicht führte in der Praxis dazu, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe um seinen Pflichtteil gebracht werden konnte. Das neue Ptk. hat hier gewisse Änderungen gebracht. Ist der Erbfall innerhalb von zwei Jahren nach dem Vertragsschluss eingetreten, so ist der pflichtteilsrechtlichen Bemessungsgrundlage auch der Teil des Wertes des vom Erbvertrag betroffenen Vermögens zuzurechnen, der durch den Wert des tatsächlich geleisteten Unterhalts (Leibrente, Pflege) nicht gedeckt wurde. Der Wert des mit dem Erbvertrag übertragenen Vermögens sowie der Wert des geleisteten Unterhalts (Leibrente, Pflege) ist mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalles zu berücksichtigen.
2. Schenkungsversprechen von Todes wegen
Rz. 195
Das Schenkungsversprechen von Todes wegen (donatio mortis causa) kommt in der Praxis nur selten vor, da das Ptk. seine Anwendbarkeit nur in einem äußerst beschränkten Umfang zulässt. Das Rechtsinstitut gilt als eine (vertragliche) letztwillige Verfügung. Voraussetzung des Schenkungsversprechens von Todes wegen ist, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, anderenfalls unterliegt der Gegenstand der Schenkung wegen des Wegfalls des Beschenkten den Vorschriften der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge. Die Formvorschriften des Erbvertrages sind auch hier mit der Maßgabe anzuwenden, dass dieser Vertrag (genauso wie der Erbvertrag) nicht mündlich geschlossen werden darf.
Rz. 196
Gegenstand des Schenkungsversprechens von Todes wegen kann nur ein Vermögensgegenstand sein, der im Falle einer testamentarischen Verfügung Gegenstand eines Vindikationslegats (siehe Rdn 119) sein könnte. Dementsprechend kann Gegenstand des Schenkungsversprechens von Todes wegen ein im Nachlass vorhandener Vermögensgegenstand sein, vorausgesetzt, dass dessen Zuwendung an den Beschenkten nicht als Erbeinsetzung zu betrachten ist.
Rz. 197
Dies bedeutet, dass weder der gesamte Nachlass des Er...