Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 27 WEG, § 28 Abs. 3 WEG, § 28 Abs. 5 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG

 

Kommentar

1. Da die Einzeljahresabrechnungen aus der Gesamtabrechnung abzuleiten sind, kann über die Einzelabrechnungen nicht wirksam beschlossen werden, wenn nicht spätestens gleichzeitig über die Gesamtabrechnung Beschluss gefasst wird (vgl. auch BayObLG, NJW-RR 90, 1107, 1108).

Zudem wirkt sich die Berichtigung einer Einzelabrechnung zumeist auf die anderen Einzelabrechnungen aus, so dass die isolierte Ungültigerklärung einer Einzelabrechnung nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen kann (vgl. BayObLGZ 87, 86, 96).

2. Wenn alle Einzelabrechnungen an dem Mangel leiden, dass über eine vollständige Gesamtabrechnung nicht beschlossen wurde und der Verteilerschlüssel teilweise falsch angegeben ist, so ist auf den Anfechtungsantrag eines Wohnungseigentümers der Eigentümerbeschluss über die Gesamtabrechnung und über alle Einzelabrechnungen für ungültig zu erklären.

3. Hat der Verwalter eine unvollständige Gesamtabrechnung und fehlerhafte Einzelabrechnungen zur Beschlussfassung vorgelegt, so ist es nicht gerechtfertigt, den Entlastungsbeschluss nur teilweise für ungültig zu erklären.

4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung in allen Rechtszügen bei Geschäftswertansatz für das Erstbeschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren von 10.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 03.03.1994, 2Z BR 129/93)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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