Leitsatz

Ungültiger Modernisierungsbeschluss zur Genehmigung des Anbaus eines zusätzlichen Balkons

 

Normenkette

§ 22 Abs. 1 und 2 WEG

 

Kommentar

  1. Im Streit stand die Abwägungsfrage, ob es sich beim Genehmigungsbeschluss des nachträglichen Anbaus eines Balkons mit der geforderten und auch erreichten Doppelqualifizierung um eine Modernisierungsmaßnahme i.S.d. § 22 Abs. 2 WEG handelt oder von einer unbilligen Beeinträchtigung insbesondere des beschlussanfechtenden Unterlieger-Eigentümers auszugehen ist.
  2. Im vorliegenden Fall kam das Gericht zum Ergebnis unbilliger Beeinträchtigung des betroffenen Eigentümers im Stockwerk darunter. Der Nachteil für den Kläger liegt darin, dass bei Durchführung der beschlossenen Maßnahme sein eigener, nach oben offener Wohnungsbalkon mit freier Sicht auch nach oben eine Nutzungsbeeinträchtigung darstellt und überdies seine Wohnung verdunkelt wird. Dieser Nachteil ist aus objektiver Sicht zu bejahen und ganz offenkundig. Von einer optisch nachteiligen Veränderung des Gesamteindrucks des Wohnhauses war allerdings nach beabsichtigter Planung mangels Störung der dortigen Architektur nicht zu sprechen. Sicher erhöht ein zusätzlicher Balkon auch den Wohnwert der betreffenden Wohnung. Auch von einer Änderung der Eigenart der Wohnanlage konnte vorliegend nicht gesprochen werden, zumal sich dort bereits diverse Balkone befanden. Allerdings erhält der Balkon des Klägers durch die Krakplatte eines neuen Balkons über seinem Balkon eine andere Qualität mit gleichzeitiger Verschlechterung der Lichtverhältnisse in seiner Wohnung.
  3. Bei Abwägung der wechselseitigen Interessen besitzen deshalb die Argumente des Klägers Vorrang, zumal die Wohnung des bauänderungswilligen Eigentümers im darüberliegenden Stockwerk bereits eine Dachterrasse besaß. Der Anbau eines zusätzlichen Balkons stellt hier damit gerade für diesen Eigentümer einen anderweit nicht duldungspflichtigen Nachteil dar. Die Interessengewichtung spricht hier für den klagenden Unterlieger-Eigentümer.
 

Link zur Entscheidung

AG Konstanz, Urteil v. 25.10.2007, 12 C 10/07

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