Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss im Zusammenhang mit einem Abänderungsverfahren gemäß § 655 ZPO im vereinfachten Verfahren.
Sachverhalt
Die Antragstellerin war die minderjährige Tochter des Antragsgegners und begehrte Prozesskostenhilfe für ein Abänderungsverfahren gemäß § 655 ZPO im vereinfachten Verfahren.
Durch Jugendamtsurkunde vom 10.8.1999 war der Antragsgegner verpflichtet, an die Kindesmutter 100 % des jeweiligen Regelbetrages "abzgl. des jeweiligen hälftigen Kindergeldes" zu zahlen. Aufgrund der zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen zur Anrechnung des Kindergeldes beabsichtigte die Antragstellerin eine Abänderung der Urkunde hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes rückwirkend zum 1.10.2001.
Von der zuständigen Rechtspflegerin des AG wurde der Antragstellervertreter mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Abänderung wegen des Außerkrafttretens des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes zum 1.1.2006 nicht in Betracht komme.
Der Antragstellervertreter hat daraufhin erklärt, der ursprüngliche Antrag werde aufrechterhalten, es werde jedoch hilfsweise Prozesskostenhilfe für einen Antrag als "normale Familiensache" begehrt. Auf nochmalige Anfrage vonseiten der zuständigen Abteilungsrichterin hat der Antragstellervertreter mehrfach sowohl den Haupt-, als auch den Hilfsanspruch aufrechterhalten.
Nach längerem Hin und Her hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 27.5.2009 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren gemäß § 655 ZPO zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass wegen zwischenzeitlicher Aufhebung des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes eine Abänderung nach § 655 ZPO nicht mehr in Betracht komme. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und ausgeführt, der Antrag auf Abänderung sei schließlich rechtzeitig gestellt worden. Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidung
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde vom OLG wegen Unzulässigkeit verworfen. Grundsätzlich sei zwar die sofortige Beschwerde gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren statthaft. Dies gelte jedoch nicht, soweit auch in der Hauptsache eine Beschwerdemöglichkeit zum OLG nicht gegeben sei. Der Beschwerderechtszug reiche nicht weiter als der Rechtszug in der Hauptsache, soweit die Versagung von Prozesskostenhilfe auf einer Beurteilung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Antrages beruhe. Nur wenn die Prozesskostenhilfe ausschließlich aufgrund einer Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers verweigert worden sei, bestehe grundsätzlich die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde.
Im vorliegenden Fall gehe es in der Hauptsache um einen Abänderungsantrag im vereinfachten Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung. Gegen eine ablehnende Entscheidung gemäß § 655 ZPO sei eine Beschwerdemöglichkeit zum OLG nicht eröffnet. Gegen einen Zurückweisungsbeschluss sei lediglich die Rechtspflegeerinnerung möglich.
Die sofortige Beschwerde sei auch nicht als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG auszulegen. Dieses Rechtsmittel sei zwar statthaft, da es in der Sache jedoch keine Aussicht auf Erfolg hätte, erscheine eine Umdeutung nicht sachgerecht.
Der beabsichtigte Abänderungsantrag der Antragstellerin habe im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren gemäß §§ 645 ff. ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die begehrte Abänderung im Hinblick auf das anzurechnende Kindergeld habe bis zum 31.12.2005 gemäß § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz i.V.m. § 655 ZPO abgeändert werden können, allerdings auch bis dahin nur für die Zeit nach Antragstellung. Für eine rückwirkende Änderung - wie hier beantragt - wäre auch unter Geltung des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes von vornherein nur die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO in Betracht gekommen.
Auch für eine Abänderung ab Antragstellung habe seit dem 31.12.2005 nicht mehr auf das Unterhaltstitelanpassungsgesetz abgestellt werden können. Es komme auch nicht darauf an, ob es dem AG überhaupt bei üblicher Bearbeitung des Prozesskostenhilfegesuchs nach Eingang des Antrages am 6.12.2005 möglich gewesen wäre, über den Antrag bis zum 31.12.2005 zu entscheiden, da auch eine verzögerliche Bearbeitung nicht hätte dazu führen können, außer Kraft getretene Vorschriften gleichwohl weiter anzuwenden.
Eine Abänderung des Titels im vereinfachten Verfahren komme somit nicht in Betracht, es bleibe allein die Abänderung im allgemein dafür vorgesehenen Verfahren, das sich nunmehr nach dem inzwischen in Kraft getretenen FamFG richte. Über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein derartiges Verfahren, um die die Antragstellerin im Wege eines Hilfsantrages nachgesucht habe, könne der Senat derzeit aus prozessualen Gründen nicht entscheiden, da noch eine Entscheidung des AG über den erstmals mit Schriftsatz vom 23.1...