Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob die Neuregelung des § 1615l BGB zum 1.1.2008 zu einem Wiederaufleben der Ansprüche der nichtehelichen Mutter vor diesem Zeitpunkt führen kann.
Sachverhalt
Die Parteien hatten in nichtehelicher Gemeinschaft zusammengelebt, aus der im August 2000 ein Sohn hervorgegangen war. Nach dem Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung nahm die Klägerin ihn auf Zahlung von Unterhalt aus § 1615l BGB in Anspruch. Die Klägerin hatte einen weiteren aus einer anderen Beziehung im Jahre 1995 geborenen Sohn. Zum Zeitpunkt von dessen Geburt hatte sie bereits mit dem Beklagten zusammengelebt. Die Klägerin verlangte Betreuungsunterhalt von dem Beklagten für die Zeit von Mai bis Juli 2006 sowie ab August 2006. Sie hat in erster Instanz geltend gemacht, die Begrenzung des Betreuungsunterhalts für nichteheliche Mütter auf einen Zeitraum von drei Jahren ab Geburt des Kindes sei wegen Verstoßes gegen das Gleichstellungsgebot für eheliche und nichteheliche Kinder in Art. 6 Abs. 5 GG verfassungswidrig. Weil Betreuungsunterhalt für geschiedene Ehefrauen gemäß § 1570 BGB wegen des Rechts und der Pflicht zur Kinderbetreuung gewährt werde, müsse auch die nichteheliche Mutter in gleichem Umfang Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben.
Nachdem das BVerfG durch Beschluss vom 28.2.2007 festgestellt hatte, dass die unterschiedliche Regelung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt in § 1570 BGB einerseits und § 1615l BGB andererseits mit Art. 6 Abs. 5 GG unvereinbar sei, hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, § 1615l BGB sei nunmehr zur Vermeidung verfassungswidriger Entscheidungen so auszulegen, dass die Mutter eines nichtehelichen Kindes wie die Mutter eines ehelichen Kindes bis zu dessen achtem Geburtstag gar nicht arbeiten müsse, da der gemeinsame Sohn noch keine acht Jahre alt sei, bestehe der geltend gemachte Anspruch auf Betreuungsunterhalt in vollem Umfang.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage auf Unterhaltszahlungen abgewiesen und ausgeführt, nach der Entscheidung des BVerfG sei § 1615l BGB weiter in der bestehenden Fassung anzuwenden. Danach sei die Klage unbegründet, denn die Klägerin habe keine Umstände vorgetragen, die nach der bisherigen Rechtsprechung eine über drei Jahre hinausgehende Unterhaltszahlung rechtfertigen könnten.
Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Mit ihrem Rechtsmittel erzielte die Klägerin lediglich einen Teilerfolg.
Entscheidung
Das OLG hielt die Berufung nur für die Zeit bis einschließlich Januar 2007 für begründet.
Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Betreuungsunterhalt könne nur § 1615l BGB sein. Die Anspruchsvoraussetzungen seien für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 erfüllt, nicht jedoch für die Zeit ab Februar 2007. Auch die Neuregelung der Vorschrift zum 1.1.2008 führe nicht zu einem Wiederaufleben der Ansprüche, weil der Klägerin auch dann bedarfsdeckend fiktive Einkünfte zuzurechnen seien, wenn man von ihr ab diesem Zeitpunkt wegen der Neuregelung nur noch eine halbschichtige Tätigkeit verlangen wollte. Das OLG differenzierte insoweit in verschiedene Zeitabschnitte und sprach der Klägerin für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 Betreuungsunterhalt in unterschiedlicher Höhe zu. Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Ansprüche für die Zeit ab Februar 2007 wies das OLG ebenso wie das AG unter Berufung auf den Beschluss des BVerfG vom 28.2.2007 (NJW 2007, 1735 ff.) darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht komme, der nichtehelichen Mutter Unterhalt nach dem Maßstab von § 1570 BGB zuzusprechen, um den in der unterschiedlichen Regelung der Ansprüche auf Betreuungsunterhalt liegenden Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG zu beseitigen. Dies verstieße gegen den klar und eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers und würde die Grenzen verfassungskonformer Auslegung überschreiten. Da das Verfassungsgericht sich auch ausdrücklich mit der Frage beschäftigt habe, ob die durch die Anwendung der bisherigen Regelung entstandenen Nachteile hinzunehmen seien und dies bejaht habe, sei der von der Klägerin gewollte Weg eindeutig versperrt.
Gleichwohl stelle sich die Frage, ob die inzwischen erfolgte Reform von § 1615l BGB auch Auswirkung auf die Beurteilung von Ansprüchen für die Zeit vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift haben müsse. Das OLG sah sich gehindert, der ab dem 1.1.2008 gültigen Regelung auch für vorhergehende Zeiträume Geltung zu verschaffen, indem die unbestimmten Rechtsbegriffe der früheren Fassung erweiternd im Sinne der Neuregelung ausgelegt würden. Dies würde zu einer rückwirkenden Belastung der Väter nichtehelicher Kinder führen, mit der sie nicht zu rechnen brauchten, weil eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung, als sie der BGH mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 5 GG in der Vergangenheit vorgenommen habe (zuletzt mit Urt. v. 5.7.2006 in FamRZ 2006, 1632), nach dem Beschluss des BVer...